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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 166

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 166)
Language
German
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127 eine eingehend motivierte Eingabe an die Regierung um endliche Regelung der Verhältnisse der israel. Religionslebrer. Unter Hinweis auf die jetzt noch überaus ungünstige Lage der betr. Lehrer und die zahlreichen früheren Eingaben über den gleichen Gegenstand sowie auf den geringen Erfolg der Bestimmung zu Kap. 115 Abs. 2 im Hauptstaatsvoranschlag*), endlich auf den gescheiterten Organisationsentwurf mit seinen für die jüd. Lehrer günstigen Be- Stimmungen werden wiederholt die bescheidenen Wünsche der Lehrer festgestellt und zwar 1) um Regelung ihrer Anstellung und Dienstverhältnisse, 2) um Festsetzung eines Minimalgehalts und 3) um Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung, ad 1) wird vorläufige Anstellung auf drei Jahre und darnach die Möglichkeit der Kündigung nur mit Genehmigung des Kreisamts nach Anhörung des zuständigen Rabbinats gefordert. In den Unterrichtsdisziplinen untersteht der Lehrer der Schulbehörde, als Yor^ beter und Schächter der Aufsicht des Rabbiners, ad 2) soll das Minimalgehalt dem des Volksschullehrers im gleichen Dienstalter entsprechen, ad 3) wird verlangt, dass jeder Lehrer vertraglich in die Fürsorgekasse für Gemeindebeamte eingekauft werden müsse. In letzter Hinsicht sei bisher trotz des Ausschreibens vom 30. März 1909 nur die Hälfte der jüd. Gemeinden in Hessen dieser Aufforderung nächgekoramen. Dann wird auf den Fall Viernheim hingewiesen und die Anrechnung aller in Hessen verbrachten Dienstjahre für die definitiv angestellten israel. Religionslehrer gefordert, da die meisten bei der def. Anstellung bereits das 40. Lebensjahr überschritten hätten. Bei Fortdauer der bisherigen Zustände werde Hessen das Refugium der schlechtesten Elemente im jüd. Lehrerstand werden. Der Israel. Lehrerverein batte ebenfalls am 2. Januar des gleichen Jahres in einer Eingabe für die israel. Volksschullehrer, Reallehrer und die mit den Rechten eines Volksschullehrers angestellten israel. Religionslehrer die Anrechnung der an israel. Religionsschulen verbrachten Dienstzeit gefordert. Nach den Akten wurde bei der Beratung im Ministerium zugegeben, dass die Nichtanrechnung gegenüber den nichtjüdischen Kollegen, die bei gleichzeitigem Seminaraustritt viel früher in den Staatsdienst treten konnten, 1) Definitive Anstellung von israel. Religionslehrern.

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