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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 167

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 167)
Language
German
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128 eine Härte bedeute, dass aber, um eine allzustarke Belastung der Staatskasse mit Dienstzulagen und Pensionen zu vermeiden, eine Einschränkung der Anrechnung dahingehend erfolgen sollte, dass ein gewisser Teil — etwa die Hälfte — und nur bis zu einer Höchstgrenze (etwa zehn Jahre) angereehnet werden solle. Von anderer Seite wird dagegen geltend gemacht, dass man die israel. Beligionslehrer nicht anders behandeln dürfe als die Volksschullehrer. Hiernach ergäbe sich die Notwendigkeit, Art. 7 Abs. 2 des Pensionsgesetzes vom 30. X. 1905 abzuändern. Praktische Folge hatte jedoch der Antrag nicht, denn nach mehr als Jahresfrist (am 9, IV. 1912) erfolgte entsprechend dem bisher bei den jüdischen Lehrern beliebten Verfahren die vielsagende Antwort: ,,Wir werden die in der Eingabe vom 2. I. 1911 vorgetragene Bitte bei einer Revision des Gesetzes über die Pensionierung der Volksschullehrer in Erwägung ziehen.“ Unterdessen waren namhafte Abgeordnete des hessischen Landtags vom Verfasser dieses auf die haarsträubenden Zustände in den Verhältnissen der israel. Religionslehrer aufmerksam gemacht worden. Sie zeichneten in der Kammersitzung vom 14. März 1912 in drastischer aber treffender Weise die unwürdige Behandlung der israel. Lehrer durch die Gemeinden unter Duldung seitens der Regierung. Namentlich trat der Zentrumsabgeordnete Übel in warmer Weise unter Hinweis auf die erwähnten ominösen Fälle Viernheim, Fürfeld usw. für die dringend notwendige Beseitigung der unhaltbaren Verhältnisse ein; er wurde vom Abg. Bach, dem damaligen Obmann des hess. Landeslehrervereins, unterstützt. Der Vertreter der obersten Schulbehörde, Staatsrat Süffert, gab die erwähnten Vorkommnisse zu und versprach Abhilfe, soweit die Regierung dazu imstande sei. Unter dem Eindruck dieser Flucht in die Öffentlichkeit erging darauf am 9. IV. 1912 an alle Kreisschulkommissionen nachfolgendes Ausschreiben des Ministeriums des Innern Abt. für Schulangelegenheiten: ״Unter Bezugnahme auf die Verhandlungen in der 19. Sitzung der II. Ständekammer am 14. März d. J. empfehlen wir Ihnen, sich die Besserung der Dienst- und Einkommensverhältnisse der israel. Religionslehrer nach Möglichkeit angelegen sein zu lassen, lnsbes. ist auch darauf zu achten, dass bei den Vertragsabschlüssen über die Annahme der Religionslehrer, die auf mindestens drei Jahre lauten sollen, die Rabbinate gehört

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