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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 164

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 164)
Language
German
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IRI
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125 diese Lehrerinnen die viel bedeutsamere Verleihung der Beeilte eines de!, angestellten Volksschullehrers, wie sie nach Abs. 2 der erwähnten Anmerkung an israel. Religionslehrer erfolgen kann, nicht vorgesehen. Hiernach muss aber die von Ihnen aus der Bewilligung eines Ruhegehalts an die Handarbeitslehrerinnen gezogene Folgerung als nicht zutreffend abgelehnt werden. Im übrigen ist den israel. Religionslehrern durch die Vorschrift des Art. 3 des Gesetzes betr. die Fürsorgekasse für Gemeindebeamte unter den dort auf geführten Bedingungen das Beitrittsrecht zur Fursorgekasse eingeräumt worden. Es kann den israel. Religionslehrern, bei denen die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, nur geraten werden, dieses Beitrittsrecht auszuüben und sich auf diesem Wege einen Anspruch auf Ruhegehalt zu sichern. Für diejenigen Fälle, in denen der Beitritt seither •an der Höhe der Beiträge und der Eintrittsgelder scheiterte, ist das abschriftlich anliegende Ausschreiben Gr. M. d. Innern an die Gr. Kreisämter bestimmt; im übrigen ist bereits eine nicht unbedeutende Zahl von israel. Religionslehrern der Fürsorgekasse beigetreten. Ausschreiben des Ministeriums des Innern an die Gr. Kreisämter zu vorgenannter Sache. ״Das in dem Ausschreiben unserer Abteilung für Scbnlangelegenheiten vom 30. März 1909 betr. Pensionsberechtigung der israel. Religionslehrer den Grossh. Kreisschulkommissionen mitgeteilte Gesuch des Vorstandes des Unabhängigen Vereins israel. Lehrer in Hessen ist von uns abgelehnt worden. Einer der wesentliebsten Gründe unseres Entschlusses war der, dass die israel. Religionslehrer nach der Vorschrift des Art. 3 des Gesetzes betr. die Fürsorgekasse für Gemeindebeamte unter den daselbst aufgeführten Voraussetzungen zum Eintritt in die Fürsorgekasse berechtigt sind. Von diesem Recht hat bereits eine nicht unbedeutende Zahl von israel. Religionslehrern Gebrauch gemacht. Falls jedoch israel. Religionslehrer der Fürsorgekasse um deswillen nicht beigetreten sind, weil sie das Eintrittsgeld und die Jahresbeiträge nicht entrichten konnten, dürfte den israel. Religionsgemeinden anheimzugeben sein, die Beiträge und Eintrittsgelder für beitrittsberechtigte israel. Religionslehrer ganz oder teilweise selbst zu übernehmen. Dahingehende Verhandlungen sind insbes. bei der Neubesetzung erledigter israel. Religionslehrerstelien zu führen.“

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