Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 163)
- Language
- German
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schalen die Pensionsberechtigung zu Lasten des Lehrer- Pensionsfonds gewähren zu wollen. Zar Erhaltung von Unterlagen beschloss die Staatsregierung eine Enquete und verfügte unter Mitteilung dieser Anregung des Unabhängigen israel. Lehrervereins an die Kreisbehörden eine baldige Rückäasserung darüber mit Beilegung einer statistischen Übersicht nach vorgeschriebener Tabelle.1) Aach jetzt wurde die Richtigkeit und Notwendigkeit des Antrags genügend dargetan. Sämtliche Kreisämter, mit Ausnahme von Erbach, das die Fürsorgekasse für Gemeindebeamte empfiehlt, halten den Antrag für berechtigt. Der Kreisdirektor in Friedberg and spätere Provinzialdirektor in Darmstadt, Fey, setzt sich nicht nar einsichtsvoll dafür ein, sondern ersucht, allen israel. Religions- Aehrern. auch mit weniger als zwölf Woebenstunden, nach lOjäbriger Dienstzeit im Falle unverschuldeter Dienstunfähigkeit die Pensionsberechtigung zü verleihen. Manche Lehrer seien in abgelegenen Orten tätig, und es ist ihnen nicht möglich, da in der Nachbarschaft keine israel. Gemeinden sind, die Zahl der wöchentlichen Standen auf zwölf zu bringen. Das Kreisamt Lauterbach hält den Antrag für berechtigt und sogar sehr bescheiden. Schotten tritt warm dafür ein, ״weil die betr. Lehrer dem Staat in Ertei- Jung eines höchst wichtigen Unterrichts Dienste tun.“ Trotz der fast einstimmigen, teilweise nachdrücklich günstigen Stellungnahme der Kreisbehörden, sowie trotz der Befürwortung durch die Schulabteilung selbst wurde der Antrag merkwürdigerweise vom Ministerium abgelehnt. Dem Verfasser dieses wurde am 11. November 1909 folgender Beschluss mitgeteilt: ״Gr. Ministerium des Innern hat der an uns gerichteten Eingabe vom 24. II. 1. J. nicht zu entsprechen vermocht. Richtig ist zwar, dass den nicht staatlich angestellten Handarbeitslehrerinnen usw. durch die Vorschrift in Abs. 1 der Anmerkung zu Kap. 115 Tit. 3 des Hauptvoranschlags unter den dort^aufgeführten Voraussetzungen ein Anspruch auf Ruhegebältr'bewilligt wurde. Dagegen ist für < *) Enthaltend neben den Personalien eines jeden in Betracht kommenden Lehrers die Angaben über Art der Prüfung, ob definitiv oder nicht, ob Schächter, ob in der Fürsorgekasse für Gemeindebeamte, Filialgemeindem Stundenzahl, ob nach dem neuen Antrag ev. pensionsberechtigt, kurze Charakteristik eines Jeden.