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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 162

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 162)
Language
German
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IRI
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123 örnnd des Kirchensteuergesetzes betagt za sein. Der Finanz- Ausschuss ist mit der prinzipiellen Regelung der Frage einverstanden und empfiehlt, dieselbe in der Richtung zu veranlassen, dass die gesamte jüdische Bevölkerung des Landes zur Tragung der Kosten derselben verpflichtet wird. Am 1. Juli 1902 tritt das Plenum der II. Kammer diesem Beschluss gegen vier Stimmen der Antisemiten bei, nachdem Abg. Molthau noch den Wunsch ausgesprochen hatte, dass nicht nur die einer bestehenden Religionsgemeinschaft angehörenden Israeliten, sondern alle Israeliten des Landes ohne Unterschied zum Beitrag gezwungen werden sollen. — Die I. Kammer trat dem Beschlüsse der II. Kammer einstimmig bei, ״da eine Belastung der Staatskasse durch die geplante Regelung nicht eintreten soll“. Oberregierungsrat Nover arbeitete jetzt im Sinne der Kammerbeschlüsse sowie unter Zuziehung von Vertretern der jüdischen Bevölkerung einen Gesetzentwurf aus,1) der zwar für die Stellung der israel. Lehrer eine entschiedene Besserung brachte, aber durch die geplante Einrichtung einer Oberbehörde (sog. Oberrat) einen heftigen Streit zwischen den beiden religiösen Richtungen entfesselte. So gelangte dieser im J. 1905 der Kammer zugegangene Entwurf überhaupt nicht zur Beratung und wurde schliesslich von der Regierung wegen der unüberbrückbaren Divergenzen der beiden Richtungen zurückgezogen. Die Hoffnungen der jüd. Lehrer in Hessen auf baldige Erfüllung ihrer sehnlichen Wünsche waren wiederum zerstört. Im Jahre 1909 hatte die Regierung mit Zustimmung des Finanzausschusses die Bestimmung getroffen, dass den Handarbeitslehrerinnen und Turnlehrern der Volksschulen mit zwölf Wochenstunden eine Pensionsberechtigung zu Lasten des Lehrer-Pensionsfonds gewährt werde. Darauf beantragte Verfasser dieses bei der Schulabteilung des Ministeriums zur teilweisen Abhilfe der schweren Mißstände allen israel. Religionslehrern, soweit dieselben zwölf Wochenstunden erteilen und nicht die Rechte eines def. Volksschullehrers besitzen, analog den Handarbeitslehrerinnen und Turnlehrern an Volks- 0 Gesetz, Die Verfassung und Verwaltung der israel. Religionagemeinden betr.

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