Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 161)
- Language
- German
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i2§ wohl für die betreffenden Kollegen einen Vorzug in Anstellung und Besoldung wie auch für die Gemeinde eine wesentliche Entlastung, war jedoch infolge der Schwierigkeiten bei Bildung von Schulbezirken und der geforderten Mindestzahl von 20 Wochenstunden für den überaus grössten Teil der Kollegen wertlos. Obwohl der damalige juristische Beirat im hess. Kultusministerium, Oberregierungsrat Nover, diese Anstellung in wohlwollender Weise förderte, konnten im ganzen nur 19 israel. Religionslebrer angestellt werden. Ein Kollege wurde während des Kriegs nach dem für die Volksschullehrer geltenden Modus pensioniert, und die Witwe eines verstorbenen Kollegen erhielt ebenso das nach dem Volks- Schulgesetz bestimmte Witwengehält. Anfangs erfolgten nur wenige Anstellungen, da die Landgemeinden das geforderte Grundgehalt einschliesslich der gesetzlichen Dienstzulagen nicht aufbringen konnten. Auch sonst passte den Gemeinden die Entziehung des gewohnten Verfügungsrechts über ihren Beamten nicht. Eine grössere Gemeinde in Starkenburg weigerte sich sogar, den jährlichen Betrag von je 20 M. zum staatlichen Pensionsfonds für ihre beiden definitiv angestellten Lehrer weiter zu leisten, worauf die Regierung allerdings die Zahlungspflicht verfügte, zumal die Verleihung der Rechte eines def. Volksschullehrers an die betr. Lehrer s. Z. im Einverständnis mit dem Vorstand der betr. Gemeinde erfolgt war. Dennoch erleichterte das Ministerium die definitive Anstellung, indem bald darauf von den Gemeinden nur die Aufbringung des Grundgehaltes (in einzelnen Fällen auch nur zum Teil) gefordert wurde, während der Staat die dienstlichen Alterszulagen gewährte. Ausserdem beschloss die Abteilung für Schulaugelegenheiten am 18. Dezember 1907, dass prinzipiell die Einrechnung der der Er* lemung der hebräischen Sprache gewidmeten Unterrichtsstunden in die vorgeschriebenen 20 Wochenstunden erfolgen dürfe. Allerdings wurde den definitiv angestellten ßeligionslehrern die Aus- Übung der Sehächtfunktion untersagt. Darüber, sowie über die nach dem Kriege erfolgte gesetzliche Ausgestaltung dieser Einrichtung wird später noch die Rede sein. Der oben erwähnte Antrag Backes wurde vom Finanzausschuss der II. Kammer einstimmig angenommen. Die Regierung erklärte sich bereit, die Materie gesetzlich zu regeln, ״da sich schwere Mißstände gezeigt haben“, und glaubte dazu auf