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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 160

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 160)
Language
German
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121 lungnahme und Aeusserung zu diesem Anträge ersucht hatte, wurde in der Sitzung vom 6. Januar 1902 vom Grossh. Ministerium des Innern folgende Antwort an den Finanzausschuss erteilt: Das Unterzeichnete Ministerium erkennt die Notwendigkeit der Verbesserung des israel. Religionsunterrichts auf dem Lande an und ist schon seit längerer Zeit bestrebt, auf eine angemessenere Ausbildüng der israel. Religionslehrer und eine den Zeitverhältnissen entsprechende Regelung ihrer BesoldungsVerhältnisse hinzuwirken. Die hierüber geführten Verhandlungen haben als wünschenswert erscheinen lassen, solche israel. Religionslehrer, welche den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich ihrer Vorbildung genügen und mindestens 20 Unterrichtsstunden wöchentlich zu erteilen haben, mit den Rechten eines Volksschullehrers definitiv anzustellen, wenn eine oder mehrere Religionsgemeinden sich verpflichten, den Gehalt des Lehrers einschliesslich den gesetzlichen Dienstzulagen aus eignen Mitteln aufzubringeo.1) Zu diesem Zweck ist eine entsprechende Bestimmung in Cap. 115 Art. 3 des Staatsbudgets für 1902/03 aufgenommen worden.a (Interessant ist, dass der Regierungsantwort ursprünglich die Schlossbemerkung angefugt war: ״Eine gesetzliche Regelung der einschlägigen Verhältnisse bleibt — Vorbehalten.״ Doch wurde sie gestrichen, weil der Minister dazu bemerkte: ״Der letzte Absatz wäre zu streichen, denn Versprechen macht Schulden, und wir haben gerade Gesetzesschulden genug.״ So kam die dringend nötige gesetzliche Regelung nicht zustande, was wegen der späteren Entwicklung sowie im Interesse der jüd. Lehrer zu bedauern war, denn die Einrichtung def. anzustellender Religionslehrer war bei allen Verzügen nur ein Notbehelf und blieb nur bis zum Ende des Krieges bestehen. Der erste nach diesem System definitiv angestellte Lehrer war K. Oppenheim er in Bensheim a. B. Im Anstellungsdekret wurde hinsichtlich der Besoldung auf ein demnächst erscheinendes Organisationsgesetz der Juden hingewiesen, das aber nicht zustande kam. So wurden vorerst die definitiv angestellten jüd. Religionslehrer analog den Volksschullehrern besoldet. Diese definitive Anstellung der israel. Religionslehrer bedeutete 9 Diese Forderang fiel ab 1903 (Staatsvoranschlag) fort, und der Staat Übernahm selbst die Alterszulage.

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