Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 144)
- Language
- German
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t)1e I. Kammer tritt dem Beschlüsse nicht bei, weil der Staat sich nicht in die inneren Angelegenheiten einer Konfession einmischen dürfe und es den Israeliten selbst, resp. ihren berochtigten Gemein de vor st an den überlassen bleiben muss, diese freilich sehr wichtige, aber von der Staatsbehörde nicht zn erledigende Angelegenheit in einer ihnen zweckdienlichen Weise 3sn ordnen. Daraufhin beharrt die II. Kammer in der Sitzung vom 15. April 1864 *nach Bericht des Abg. Thudiebnm auf ihrem früheren Beschluss. Interessant ist die Schlussbemerkung des Berichterstatters, ״Es ist ein entschiedener Irrtum, den Unterricht in der Religion für eine dem Staat fremde, nur die betr. Religionsgemeinschaft angehende Sache anzugeben. Dieser Unterricht ist eine Angel egen heit d es Staates. Das Sueben nach Hilfe dauert schon fast sieben Jahre. Wenn nun die Einrichtungen der Juden bezüglich ihrer Religionsschule anerkanntermassen ungünstig sind, so hat der Staat Pflicht nnd Interesse, sie zur Verbesserung aufzufordern, und wofern sie sich nicht zu helfen wissen, ja selbst seine Hilfe anrufen, ihnen Beistand zu leisten. Jetzt unterwirft er die jüd. Religionslehrer einer Prüfung, lässt sie unter kreisrätlicher Autorität von dem Vorstand ernennen, erklärt die Accorde für wenigstens anf drei Jahre bindend und nimmt von den Erfolgen sodann weiter keine Kenntnis mehr.“ Die II. Kammer teilt darauf diesen Beschluss am 1. Juli 1864 dem Grossherzog gemäss Art. 48 der Geschäftsordnung zu ״allerhöchst Ihrer Kenntnis“ mit. Anscheinend hatten die Verhandlungen nnd der Schritt der II. Kammer bei der Haltung des Ministeriums Dalwigk keinen Erfolg, denn in den Akten ist darüber nichts mehr enthalten. Das Grossherzogtum Hessen blieb weiter das berüchtigte Land der israel. Religionslehrer-Not. Dementsprechend entwickelten sich auch die Zustände weiter zur Willkürherrschaft auf dem Gebiete der Religionssebule. Im Jahre 1887 (also 23 Jahre später) berichtet die Kreisschulkommission Worms ans Ministerium, dass sich mehrere Gemeinden des Kreises aufgelöst haben, andere zn schwach seien, um jüdische Lehrer halten zu können. Sie hätte vergeblich versucht, in einigen Gemeinden einen regelmässigen Religionsunterricht Hsagm