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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 134

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 134)
Language
German
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IRI
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95 israel. Religionslehrer durch die Grossherzogi. Dekane nach Anleitung der höchsten Entschließung vom 24. Januar 1834 und des hierauf erfolgten Ausschreibens Gr. Oberconsistoriums vom 15. April 1884 für die Folge wieder gnädigst anzuordnen. “ Das Ministerium lehnte zwar den Antrag ab, aber die ruckschrittliche Entwicklung der Lage der israel. Religionslehrer hatte begonnen. Teilte doch das Ministerium am 13. XI. 1842 dem Oberschulrat auf eine Anfrage des Kreisrats von Alzey mit, dass der jüd. Religionsunterricht nur Privatsacbe der israel. Gemeinde ist, ebenso ob diese sich eines Religionslehrers bedient oder nicht. Deshalb könne der Staat nicht eingreifen, also auch keine Strafe bei Schulversäumnissen verhängen, mit Ausnahme der staatlich genehmigten israel. Volks• schulen. Die Folgen der rückschrittlichen Entwicklung blieben nicht aus. Auf Anfrage des Ministeriums bestätigte die Grossh. Ober- Studiendirektion im Jahre 1856, dass die Zahl der zur Bekleidung einer israel. Religionslehrerstelle geprüften Aspiranten in den Jahren 1852, 1853 und 1855 — 5 bzw. 9 und 10 betrug. Im Jahre 1856 hätten sich zu der am 12. November stattfindenden Prüfung jedoch ,,nur 5 Individuen״ angemeldet. Die Unwirksamkeit der im Jahre 1840 zur Hebung des israel. Religionsunterrichts sowie der Lage der israel. Religionslehrer erlassenen Verordnungen und die dadurch bedingte Wiederkehr des früheren Elends wird am besten durch nachfolgende Korrespondenz der obersten Verwaltungsbehörden des Landes bewiesen. Am 18. XI. 1856 klagt die Oberstudiendirektion dem Ministerium, dass die Bestimmungen im Ausschreiben vom 18. IX. 1840 grösstenteils unpraktisch geblieben seien, ״indem insbes. die Zahl der nach Vorschrift Geprüften mit dem Bedürfnisse in keinem Verhältnis steht. Auch ersehen wir aus den Inseraten in öffentliehen Blättern, dass die Kreisämter sich nicht wie vorgeschrieben mit der Annahme der Bewerbungen befassen, wovon die Folge ist, dass sie nicht sicher wissen, ob sieh vorschriftsmässig Geprüfte gemeldet haben oder nicht.“ Das Ministerium schärft deshalb die genaue Befolgung der Bestimmung ein mit der Aufläge, dass in jedem Falle der Nichtausführbarkeit bes. Vorlage zu machen sei.

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