Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 132)
- Language
- German
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93 gestellten Antrag und erklärt als bestes Mittel* um dem Eindringen fremder israel. ßeligionslehrer zu begegnen, keinen derselben anzustellen, der nicht die erforderliche Prüfung bestanden bat and selbst in diesem Falle Ausländer nur dann zuzulassen, wenn keine hinlänglich befähigten Inländer vorhanden sind. Sodann erschiene es noch nötig, ״dass die Accorde der Judengemeinden mit den Lehrern, welche auf Widerruf anzunehmen sind, von den Kreisbehörden genehmigt werden und zwar wenigstens auf 3—4 Jahre, und dass, wenn der Lehrer seine Pflicht erfüllt, es nicht von der Willkür der Juden abhängen darf, diesen vor genannter Zeit zu entlassen.44 So richtig sozial und sachlich dachte im Jahre 1840 eine Schul־ behörde, während zu Ende des 19. und am Anfang des 20. Jahrhunderts noch ״Fälle44 wie Ster-Langen sowie Goldschmidt-Viernheim vorkamen! Das Ministerium des Innern genehmigte die Vorschläge des Oberschulrats in vollem Umfang und liess auch den Vorstand des Vereins zur Verbesserung des Zustandes der Israeliten in Hessen davon in Kenntnis setzen. Gleichzeitig sollte binnen sechs Wochen eine Statistik eingereicht werden über die israel. Religionsschulen eines jeden Kreises, Kinderzahl, Beligionsstunden, Personalien des Lehrers, Ausbildung, Prüfung, Dauer der Anstellung, Leistungen, Auflösung, Besoldung, Dauer des Vertrags mit der jüdischen Gemeinde und Nebenverdienste, Vom Erlass dieser Verordnung an können israel. Religionslehrer nur dann bestätigt werden, ״wenn das Gehalt von der Judengemeinde fest bestimmt ist, und wenn ein Goncurs sechs Wochen vor der Besetzung durch die Grossh. Landeszeitung vom Kreisrat bezw. Landrat eröffnet worden war. Gesuche sind an den Kreisrat bezw. Landrat zu richten. Die Gemeinde ist befugt, unter den Bewerbern einen solchen zu wählen, der in der Prüfung als befähigt, und dessen Lebenswandel als tadellos erscheint. Der abgeschlossene Vertrag unterliegt der Genehmigung des Kreisrats oder Landrats. Diese Vorschriften beziehen sich nur auf den Religionsunterricht. Im Elementarunterricht besuchen die jüd. Kinder die öffentlichen Ortsschulen.“ Zweifellos ist diese gesetzgeberische Aktion von jüdischer Seite, namentlich von dem erwähnten Verein zur Besserung des