Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 130)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3486266-3486305--6935-3493311- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Prüfung sollte einmal im Jahre stattfinden, mündlich 0114 schriftlich mit ausznfertigendem Prüfungszeugnis. Falls keine hinreichende Zahl von Inländern vorhanden ist, könnten auch Aus■* 1 ä n d e r, welche die Prüfung bestanden haben, provisorisch als Religionslehrer angestellt werden. Ferner müsste die Jndenheit des Landes in Schulbezirke eingeteilt werden, indem mehrere nahe beisammen liegende Orte einen Schulbezirk bilden sollten. Die Gehalte der Religionslehrer müssten durch die Kreisverwaltungsbehörden ähnlich wie bei den christl. Schullehrern sichergestellt und erhoben werden, ״sodass hierdurch denselben eine von den Launen und unter den Juden sehr häufigen Partheiungen unabhängige Stellung bereitet werde.“ Die Religionsschulen müssten hinsichtlich des Unterrichts und der Disziplin unter Aufsicht der Bezirksschulräte kommen. ״Damit aber die Juden in ihren religiösen Gesinnungen keine Beeinträchtigung erkennen“, sollte verordnet werden, dass die Provinzialrabbiner von Zeit zu Zeit unter Mit- Wirkung der Bezirksschulkommissionen die Religionsschulen in den einzelnen Kreisen besuchen. ״Über die Prüfungsresultate ist vom Gr. Bezirksschulrat gemeinsam mit dem Rabbiner ein Protokoll nach zu ertheilender Vorschrift aufzunehmen und an uns einzusenden, damit wir hieraus von 3 zu 3 Jahren der höchsten Behörde eine umfassende Nachricht über den Stand und die Bedürfnisse der israel. Jugendbildung vorlegen können.“ Die Einführung eines zweckmässigen Religionsbuchs wird für unerlässlich gehalten. Die von Seminardirektor Roth (Friedberg) gewünschte Gründung eigener israel. Volksschulen können wir nicht befürworten, da durch sie eine zu scharfe Absonderung der Juden von den Christen erzeugt wird. Nur sollte, wenn man Juden in die christl. Schulen nöthigt, in diese ein allgemeines Lesebuch eingeführt und jene nicht gezwungen werden, die christl. Religionsbücher beim Leseunterricht mitzugebrauchen. Die im Gutachten beantragte Anstellung von Israeliten als Mitlehrern an Volksschulen können wir nach dem vorliegenden Culturzustand der Christen und Juden nicht unterstützen, wie wohl wir keinen Anstand dabei finden, wenn wissenschaftlich gebildete Israeliten an Gymnasien und Realschulen in Lehrfächern, welche mit der Religionslebre nicht in Zusammenhang stehen, angestellt werden“. Am Schlüsse des Gutachtens bezeichnet der Obersebulrat die jüdischen