Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 128)
- Language
- German
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die Zustände in Anstellung und Wirksamkeit der jüdischen Lehrer vor, die sich nur in. geringer Hinsicht von den drastischen An- Stellungsverhältnissen zu Ende desselben Jahrhunderts unterschieden. So schreibt er u. a.: ״In dem Buseeker Thal sind 2 geprüfte und mit guten Zeugnissen von Prof. Diefenbach versehene jüd. Lehrer angestellt. Der eiue in Grossen Buseck, der andere in Beuern; allein die Art und Weise ihrer Anstellung verspricht keinen gesegneten Erfolg ihrer Arbeit, ob sie gleich beide fleissige Männer und gerne Gutes stiften möchten. Sie sind fürs erste wie andere Knechte, von den Gemeinden auf eine kurze Zeit um Kost und Lohn gemiethet, sodann hat keiner ein bestimmtes Lokal zum Unterricht, sondern wohin sie der mensa ambulatoria führt, da müssen sie in der gewöhnlichen Wohnstube Unterricht geben. So habe ich z. B. bei einem Besuch der einen Juäenschnle gefunden, dass eine Waschbütte in der Stube war, woran die Weiber unter Geschnatter wuschen, in einer anderen Stube läuft alles aus und ein, flucht und schwört unter beständigem Schacher, so das» es dem Lehrer unmöglich ist, seine Zöglinge in der gehörigen Aufmerksarakeit zu erhalten. So lange nun diesem Unwesen nicht von der höheren Regierungsbehörde gesteuert wird, dass die jüd. Gemeinden ihre Lehrer wie Hirten und Nachtwächter fortschicken können, wie sie wollen, und dann nach Belieben ihre Kinder ein halbes Jahr zu ihrem Kneehte, — als auf wie lange sie gewöhnlich gedingt sind, in die Lehre schicken, und wenn sie dieses müde sind, dieselben alsdann dem christl. Lehrer übergeben, kann aus diesem Unterricht nicht viel Gutes herauskommen. Eine Ausnahme gegenüber solchen Zuständen machte die Gründung eigener jüd. Elementarschulen. Durch die Verordnung vom 8. 11. 1828 wurde bestimmt, dass zur Errichtung eigener jüd. Volksschulen die Erlaubnis der Staatsbehörde erforderlich sei. Da diese Schulen den übrigen Volksschulen gleichstanden, so fanden auf sie alle hinsichtlich dieser bestehenden Vorschriften, namentlich wegen Prüfung und Anstellung der Lehrer, der Sehalinspektion, Visitation und dgl. mehr Anwendung. Das ״Dingen6‘ der Lehrer auf längere oder kürzere Zeit wie bei den Religionslehrern kam also in Wegfall, ebenso auch jeder Accord wegen de» Gehaltai Dieser musste von der Provinzial-Sohulbehörde festgesetzt werden.