Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 126)
- Language
- German
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8f über dem jüdischen Schulwesen and ihrer Interesselosigkeit gegenüber der Verwaltungspolitik der jüdischen Gemeindevorstände. Zwar wurden genug Verordnungen au! diesem Gebiete erlassen. Allein sie trafen nicht den Kern der Sache und erfassten nicht, dass man die Leitung einer Gemeinde nicht einfach den hochbesteuerten Mitgliedern oder den Vertrauensleuten gewisser Parteien anvertrauen dürfe und hatten keinen Sinn für die Wichtigkeit der geistigen Hebung durch die Schule. Der Religionsunterricht wurde als Priyatsache erklärt, um den sich der Staat nicht zu kümmern brauche, und den Vorständen, die meist ungebildete Leute waren, wurde alle Macht in Schule und Synagoge übertragen. Natürlich nützten die Vorstände ihre Macht teilweise in despotischer Weise aus. Sie stellten ihre Lehrer ohne Benachrichtigung der Kreisbehörde, oft sogar ohne Fühlungnahme mit dem zuständigen Rabbiner an und entliessen sie auf dieselbe Weise. Zuweilen ging es nicht ohne Reibereien ab, die oft das Kreisamt beschäftigten. Darunter waren oft geradezu tragikomische Fälle. Ich erinnere mich, dass Leute sich beim Kreisdirektor beschwerten, weil sie nicht mit dem Ehrentitel eines חבר zur Thora aufgerafen wurden, oder weil man ihnen das löW-Blasen untersagte. Andere beschwerten sich, weil der Vorstand ein gelehrtes Gemeindemitglied, das kein Rabbiner war, eine ךרשה in der Synagoge halten liess. Über solche Fälle wurde wenigstens noch verhandelt. Wehe jedoch dem Lehrer, der, ungerechter Weise entlassen und in unmenschlicher Weise mit Familie auf die Strasse gesetzt wurde, sich beschwerdeführend ans Kreisamt wandte! Trotz offensichtlicher Ungerechtigkeit und Grausamkeit antwortete die Behörde mit der Empfehlung, den Rechtsweg zu betreten. Kein Rechtsschutz, auch nicht die geringste soziale Fürsorge, die man sonst jedem Arbeiter gewährte, wurde dem jüdischen Lehrer zuteil. Unter dem ominösen Schlagwort ״ Hochhaltung der Gemeindeautonomie“ entwickelte sich allmählich die Versklavung des jüd. Religionslehrers in Hessen. Nach der von den Kreisbehörden geübten Praxis war es auch nicht anders möglich. Bei den allermeisten Kreisämtern wurde die Behandlung der jüdischen Gemeindeangelegenheiten dem jüngsten Assessor übertragen, der entweder die gesetzlichen Verordnungen nur ungenügend kannte oder sich bei den Vorständen selbst orientierte. Man hatte ja seine liebe Not mit den Juden und