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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 113

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 113)
Language
German
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IRI
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in Dannstadt, Giessen, Mainz und Worms zahlreich von Juden besacht werden, so lasse sich nicht zweifeln, dass geprüfte jüd. Lehrer bey dem aufgeklärteren Theiie der Nation ihr Glück machen werden/‘ v Das Staatsministerium (unterzeichnet v. Grolmann) findet diese Grundsätze so gemässigt und richtig, dass es den Schulrat ermächtigt, schon jetzt bis zur künftigen Gesetzgebung über diesen Gegenstand darnach zu verfahren und bemerkt aüöserdem, dass der Grundsatz, ״dass da, wo der Staat zur Erhaltung und Verbesserung der jüd. Schulen aus seiner Kasse nichts beitrage, er auch nicht einzuschreiten habe, zu weit führen würde. Wie bei den christl. Schulen, zu denen der Staat nichts beiträgt, so bleibe auch bei allen jüd. Schulen dem Staat das Prüfungsrecht pro futuro Vorbehalten.“ Der Antrag des Kirchen- und Schulrats erlangte auch sofort praktische Anwendung, indem dieser am 15. I. 1822 Prof. Dr. Dieffenbach in Giessen anweist, den dortigen israel. Lehrer Löb Kosenthal gemäss der höchsten Resolution zu prüfen. Solchen Prüfungen unterzogen sich in den nächsten Jahren verschiedene zugereiste, meist aus Bayern staminende Religionslehrerkandidaten, z. B. Saiomon Engländer aus Fürth in Bayern bei dem Seminardirektor Ries in Bensheim, 1824 Mayer Koschland von Ichenbausen, der als Religionslehrer nach Auerbach a. B. kam, bei Grossherzogi. Inspektor Pistor in Bickenhach. Im Jahre 1825 ersucht die Lorscher Judenschaft um Erlaubnis, den Hähnle Kaufmann aus Binau im Badischen als Vorsänger und Religionslehrer auf ein Jahr nehmen zu dürfen. Die Prüfung fand bei Direktor Ries in Bensheim statt, und ich greife4 dieses Beispiel heraus, um die geistige Verfassung der damaligen Religionslehrerkandidaten1) zu beleuchten. Über das Prüfungsergebnis berichtet Ries: ״In Beziehung auf die Lehrgegenstände unserer Volksschulen, zu welchen, ausser dem Religionsunterricht auch die Judenkinder verpflichtet sind, hat der Prüfling äusserst wenige Vorkenntnisse, er liest nicht fliessend weder das Gedruckte noch Geschriebene, seine Calli- und Orthographie sind ebenso mittelmässig; mit den aufgegebenen Rechnungen, von denen die ג) Diese sollten an vielen Orten auch den Elementarunterricht erteilen»

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