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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 112

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 112)
Language
German
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IRI
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3)©au4bebrer, die von einzelnen Familienvätern angenommen sind. Da unter diesen drei Klassen von Lehrern oder Baoburs nicht selten Ausländer, namentlich Polen angetroffen werden, so erscheint es als eine nothwendige polizeyliche Maasregel, dass *kein Lehrer der einen oder der anderen Art geduldet werde, der sich nicht über seine Heimath und seinen bisherigen Lehenswandel genügend ausweisen kann. Referent erinnert .sich dunkel gelesen za haben, dass solche Lehrer zugleich mit Räuberbanden in Verbiadung gestanden und denselben als Kundschafter gedient haben sollen (! >)“ Sonst wünscht Relerent .aber keine Beschränkung, weil mich sonst die Juden im Vergleich gegen die Christen über eine zu harte ]Behandlung beklagen würden. Zur AbMBe stellt er jetzt folgende Anträge: 1) Für Lehrer der 1. und .2. Klasse hält Referent für angemessen, dass jeder Lehrer, der eine Prüfung wünscht, zu derselben zugelassen und ein Zeugnis erhält, worin angegeben kt, welche Kenntnisse er besitzt. Die Prüfung wird vom?Kirchen- und Schulrath einem oder einigen hiezu .geeignet erscheinenden Männern Überträgen. Sie soll unentgeltlich seyn. Bei der Prüfung soll der Kandidat darthnn: 1) dass er teutsch lesen und schreiben kann, 2) einen leichten Aufsatz in teutscher Sprache abfassen kann, 3) ihm die allgemeinen Grundsätze der Sittenlebre nicht fremd sind. Danu fährt er fort: ״Es ist nichts leichter, als den Kreis der Anforderungen auch noch etwa auf Arithmetik, Geometrie, Naturkunde, Geschichte u8w. auszudehnen. Allein die Natur der Sache gebietet, hier bei den gemässigtsten Anforderungen stehen zu bleiben. Wenn irgendwo, so ist es hier der Fall, dass das Bessere nur durch langsame stufenweise Annäherang erreicht werden kann, sonst könnte man nur selten jüd. Lehrer anstellen. Die Frage, ob auch die Lehrer der 1. Klasse einer Prüfung unterworfen werden sollen, ist unstreitig die scbwierigste. Unbedingt müsse eine solche erfolgen, wenn Lehrer oder die ihn anstellende Judenschaft es wünscht. Dem Referent scheint es ein Mißstand, dass der Staat noch von solcher Prüfung abzastehen habe, so lange er zur Erhaltung und Verbesserung der jüd. Schulen aus seiner Kasse nichts beiträgt. Eine Gefahr liege zwar nicht darin, weil die Juden, die auf besseren Jugendunterricht sehen, ihre Kinder zu Privatlehrern tun, die von Staatsbehörden geprüft sind. Da jetzt schon die mit christl. Lehrern besetzten Gymnasien

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