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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 111

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 111)
Language
German
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7Ö t von Bausleb rern undWorstehern, vonBrivatlehr- und Erziehungsanstallen. ö) lUm aber (den dem Lehramt sieh widm^ndeD jdiögliugen di^e Gelegenheit uai ihrer Ausbildung zu verschallen und!2,11 bewirken, dass Ja Zukunft tüchtige, bewährte, mit der vorgeschrieben en Methode ^ertiauteLebEer im erhalten seycn,$011 es den Lehramts- Knndidafenrno3ai6eher?Religion verstattet isejn, die Sc h u U ehre r- Seminarien des :Landes zu besueben »and *an dem darin statifindenden Voriesurngen und 104^na^eariTMil2mehm1m. Das lohnen in den Seminarien seihst wild jedoch nicht von ihnen;gefordert. 6) Die in diesen Schulen zu gebrauchenden Vorl esebüöher sind vorerst der Sehulbehörde zur Genehmigung ^vorzülegen. 7) An denjenigen Orten, wo die Bekenner der mos. Religion eigene Sebulen nicht oder doch nur *solche haben, an welchen ausser den ,Rcligionslebren kein sonstiger Unterricht ertheilt wird, sollen ihre Kinder die Orts schulen besuchen und an dem in denselben eitheilten Unterricht — jenen der Religion ausgenommen — Theil nehmen. S) Die Leitung des Schulwesens der *Bekenner der mos. Religion ist. solange hierüber keine anderweite'Bestimmung erfolgt, derselben Behörde übertragen, welcher die Aufsicht und Leitung des Schulwesens überhaupt anvertraut ist. Darmstadt 17. Juli 1823 Ludewig v. Grolmann. öer Emfluss der Verhandlungen zeigtesickbalcl, namentlich in den nachfolgenden Anträgen des Kirchen- und Schulrates in Giessen w־egea Verbeßrung!des Jngenduutcrxichts der JudßD vom;20. X. 4821, die, wenn auch nicht frei von;phantastischen Bemerkungen, dennoch grosse Vertiaiifheit * mit der Lage der Lehrer und Gemeinden bekunden und :einen humanen Geist atmen, und die auch den Schlüssel zu dem später bei der iPrütimg von Judeulehrem befolgten Verfahren lieferten. Einleitend wird bemerkt,!dass drei Gattungen von Lehrern in ßetrachtkommcn. 1״) Leht1er. die v0i11gaazen ,Ju׳dengchafteu angenommen sind, 2) Privatlelmer,!die ohne von Jemanden angenommen zu seyn, diejenigen;Kinder antenifthten, welche ihnen zügeschickt werden,

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