Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 110

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 110)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3486266-3486305--6915-3493291
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

nominelle Prüfung bei einer Jüdischen Gemeinde angenommen werden dürfe.“ Abg. v. Gagern erstattet deshalb die Propositi, da beide Kammern nicht von ihrem Vorschlag abgehen, sämtliche Verhandlungen bei der Kammer an die Staatsregiernng gelangen zu lassen, ihr anheimgebend nach ihren Kräften, Mitteln und Einsicht dem Übel zu steuern. Die I. Kammer schliesst sich dem Antrag an, und am 4. Juni 182 L wird dementsprechend eine gemeinsame Adresse an den Grossherzog beschlossen. Als wahrscheinliche Folge der Äusserung der Landstände ist nachfolgender Regierungserlass vom 1. August 1823 (Reg.-Blatt No. 24) anzusehen: ״Ludwig v. G. Gnaden Grossherzog von Hessen und bei Rhein. Wir haben üns seit längerer Zeit von der dringenden Notwendigkeit überzeugt, dass dem Jugendunterricht derjenigen Unterthaneo, welche sich zu der mosaischen Religion bekennen, eine zweckmässigere Einrichtung gegeben werde. Zu dem Ende, und um den an Uns gebrachten Wünschen Unserer treuen Stände zu entsprechen, verordnen Wir folgendes: 1) Soll jeder Bekenner der mos. Religion verbunden seyn, seine Kinder fernerhin zum Besuche der öffentlich angeordneten Schulen anzuhalten. Was die Bestimmungen über Anfang und Dauer dieses Unterrichts betrifft, so gelten hinsichtlich ihrer dieselben Vorschriften, welche überhaupt desfalls ertheilt sind. 2) Zu dem Ende soll es allen mosaischen Religionsgemeinden frei stehen, eigene Schulen zu errichten oder ihre etwa schon bestehenden Religionsschulen auch für den hier beabsichtigten Unterricht einzurichten. Sie haben sich hierbei nach den für die Volksschulen überhaupt ertheilten Vorschriften zu richten. 3) Die Lehrgegenstände in diesen Schulen sind mit Ausnahme des Religionsunterrichts die in den Volksschulen überhaupt vorgeschriebenen. Der Unterricht in der hebr. Sprache soll daher in denselben nicht ertheilt werden, sondern es bleibt solcher den höheren Lehranstalten Vorbehalten. 4) Die anzustellenden Lehrer sind von der dazu verordneten Prüfungsbehörde unter Zuziehung eines Bekenners der mos. Religion nach den bestehenden Vorschriften zu prüfen. Ohne diese Prüfung und darauf erfolgte Approbation darf keiner eine Lehrstelle an einer öffentlichen Schule übernehmen. Dasselbe gilt

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.