Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 108)
- Language
- German
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eigener jüd. Schulen ein, sodass das Ministen am den Ursachen der Weigerung־ der Juden, ihre Kinder in christl. Schalen zu schicken, nachgeht und darüber am 15. II. 1815 in offener Weise berichtet: ״Da man die Anzeige erhalten, dass die Intoleranz, mit welcher hier und da von den christl. Schullehrern gegen die jüd. Kinder verfahren werde, deren Eltern häufig abbalte, sie die Schulen hesuchen zu lassen, so müsse man Grossh. Kirchen- und Schnlrath einstweilen bis gesetzliche Bestimmungen über diesen Gegenstand erfolgen könnten, beauftragen, alle Hindernisse wegzuräumen, welche dem guten Willen jüd. Eltern in dieser Rücksicht entgegengesetzt werden dürften,44 Im Jahre 1827 bestanden in der Provinz Starkenhurg israel. private Volksschulen in Darmstadt (durch den israel. Candidaten Blum errichtet), in Bürgel bei Offenbacb, Michelstadt und Biblis. Meistens waren diese Schulen jedoch nicht von Dauer, da die Landräte wegen der ungenügenden Vorbildung der Lehrer den Besuch der christl. Volksschule forderten. In Michelstadt werden als Lehrer der dortige Rabbiner Wolf Muhr (Gehalt 125 fl) und sein für den deutschen Unterricht gestellter Helfer Isaak Kampe (80 fl. Jahresgehalt, 24 fl. für Wohnung und Kost frei) genannt. Dass die hess. Regierung im Gegensatz zu ihrem bisherigen Verhalten dein Unterricht der jüd. Jugend und den jüd. Lehrern mehr Interesse zuwandte, ist den Landständen zuzuschreiben, die bereits auf ihrer ersten Tagung1) 1820/21 über einen Antrag Keller auf ״Verbesserung des Unterrichts der jüd. Jugend44 verhandelten, also Beweis genug, dass die Erkenntnis der Notwendigkeit einer Besserung auf diesem Gebiete in weite Volkskreise gedrungen war. Der Antrag forderte, dass 1. ) Juden, da wo sie nicht selbst qualifizierte Lehrer halten wollen oder können, genötigt werden mögen, ihre Kinder in christl. Schulen zu schicken und an allen Lektionen — den Religionsunterricht ausgenommen — teilnebmen müssen, 2. ) kein jüd. Lehrer ohne Prüfung von Gemeinden angenommen werden dürfe, 8.) keine Lehrbücher ohne Genehmigung des Schulrats a!!geschafft und gebraucht werden dürfen, *) Am 17. Dezember 1820 erhielt Hessen die Verfassung.