Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 105)
- Language
- German
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66 den jüd. Gemeinden, ferner in dem Übermass an Macht der Vorstände sowie in der gänzlichen Rechtlosigkeit der jüdischen Lehrer. Allerdings herrschte im rheinhessischen Gebiet, d. h. in dem früher von der hess. Landgrafschaft getrennten Kurfürstentum Mainz ein freierer Geist. Dort wurden laut Verfügung des Kurfürsten von Mainz schon i. J. 1784 auf Ansuchen der Judenschaft für das obere Erzstift in Aschaffenburg sowie in Buchen zwei Judenlehrer mit einem jährlichen Gehalt von 200 fl. angestellt, damit ״die jüd. Jugend zu ihrer eignen Glückseligkeit gebildet werden solle.“ Wo jedoch die Judenkinder die Christenschulen besuchen, sollten sie in keinem Falle mehr Schulgeld bezahlen als die christl. Kinder. Auch wurden die christl. Schullehrer sowie auch die christl. Schuljugend ermahnt, ״den Judenkindern ja nicht mit Verachtung sondern mit gleicher Rücksicht zu begegnen und sie liebreich zu behandeln.“ Am 2. November 1841 wurde unter Aufhebung der am 19. November 1830 erlassenen Verordnung über die Bildung der Vorstände der israel. Religionsgemeinden, über deren Aufgaben und die Vermögensverwaltung der Gemeinden eine neue entsprechende Vorschrift gegeben. § 9 derselben bestimmt als Obliegenheit des Gemeindevorstandes a) Verwaltung des Vermögens unter Oberaufsicht des Kreisrats, b) Controlle der übrigen Diener, c) Aufsicht über die Ordnung in der Synagoge, Religionsunterricht, Frauenbad, Friedhof, d) Beförderung der religiösen Bildung, e) Überwachung des Armenwesens, f) getreue Berichte bei Receptionen. Während also die Kreisbehörde sich die Oberaufsicht über die Verwaltung des Vermögens vorbehielt, gewährte sie dem Vorstand in Bezug auf die Religionsschule, den Religionsunterricht und die Anstellung sowie Entlassung des israel. Religionslehrers die denkbar weitgehendste Vollmacht. Die Folgen dieses Zustandes auf die Entwicklung der israel. Religionsschule sowie auf die Lage der israeL Religionslehrer in Hessen sollen nachstehend geschiehtlieh dargestellt werden. Urkundlich kommen die jüdischen Lehrer und Vorsänger in ' Hessen zum erstenmal in einem Erlass des Landgrafen Ernst Ludwig (1678—1739) aus dem Jahre 1714 vor, in dem verordnet wurde, dass ״diejenigen Jüdische Vorsänger ad. Schulmeister, welche bloss ihren Dienst abwarten und Keine Handlung treiben, sie seien