Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 59)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3486266-3486305--6864-3493240- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
20 nur jede Schmälerung, sondern sie gebietet jede Förderung des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums unseres Nebenmensehen. Sie verbindet an anderen Stellen mit der Forderung der Gerechtigkeit die Forderung der Liebe, indem sie das Gebot aufstellt: ״Liebe de:nen Nächsten, wie dich selbst!“ Etwas Derartiges kennt z. B. die babylonische Gesetzgebung absolut nicht. Ganz genau so ist auch der erste Teil der Zehngebote in seinen Pflichten gegen Gott auf gerechte Anerkennung und auf Respekt vor Gott bedacht; er gebietet die Ehrfurcht vor ihm. Wiederum findet dieses Gebot seine glückliche Ergänzung im Sinne der Liebe in einer anderen Stelle der Thorah, in der es heisst: ״Du sollst lieben den Ewigen, deinen Gott, mit deinem ganzen Herzen, deiner ganzen Seele und deinem ganzen Vermögen!*4 Wir sehen also, dass die Zehngebote nicht etwa die ganze Thora darstellen, sondern dass sie sich mit anderen Stellen derselben zur Darstellung der erhabensten religiösen und sittlichen Anschauungen des Judentums erst ergänzen. Die Wahrheit des Psalm Wortes, dass die Welt durch Liebe erbaut wird, findet ihre Bestätigung und Erfüllung gerade durch die Gebote der Thora, die den Gerechtigkeits-Charakter der Zehngebote mit dem Gebot der Liebe ergänzend verbinden. Wenn darum in so vielen Religionsbüchern, wie wir schon oben bemerkt haben, die Zehngebote Rahmen und Disposition des jüdischen Lehrinhalts abgeben sollen, so kann das nur mit einigem Zwang geschehen; denn die höchsten moralischen Gesetze des Judentums und selbst die Anforderungen der Thora Gott gegenüber gehen über den Inhalt der Zehngebote weit hinaus. Der Talmud sieht in den ersten vier Geboten der zweiten Tafel den Ausdruck der mit dem Tode zu bestrafenden Kapitalverbrechen. Demgemäss statuiert er, dass das Verbot ״Du sollst nicht stehlen!״ sieb auf Menschendiebstahl bezieht, auf welchem die Todesstrafe steht. Sacbdiebstahl zieht in der Thorah in absolutem Gegensatz zu der babylonischen Gesetzgebung, wie sie im Kodex Hamarabbi vorliegt, nicht den Tod nach sich. Das Verbot des Sachdiebstahls ist natürlich an anderen Stellen der Thorah wiederholt eingeschärft. Und gerade beim Verbot des Sachdiebstahls feiert die jüdische Gesetzgebung ihre höchsten Triumphe. Einen jeden Diebstahl, ein jedes Verbrechen gegen das Eigentum des Nebenmenschen nennt die Thora eine Veruntreuung, einen Frevel