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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 58

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 58)
Language
German
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IRI
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19 hebräischen Worten, für deren Sinn eine unterscheidende Begriffs- Wiedergabe in der deutschen Sprache unmöglich ist. Das erste Wort verbietet das Begehren, den Wunsch nach einem fremden Besitztum, der sich in einer Tat auswirkt. Diese Tat ist ein heständiges Drängen und Zureden bei dem Besitzer des erstrebten Besitzobjekts, uns dasselbe doch zu überlassen. Wir übertreten das Verbot selbst dann, wenn wir die reichlichste Bezahlung leisten, wofern der Nebenmensch den Besitz nicht gerne hergibt. Die Fassung des V. B. M. geht noch viel weiter. Sie verbietet das blosse Gelüste in der Seele des Menschen, sie verbietet die blosse Empfindung, den neidischen Blick, den begehrsächtigen Wanseh, wenn wir auch gar nichts dazu tun, um den Besitz auch wirklich zu erlangen. Demgemäss ist der Gipfel der Sittlichkeit erklommen, wenn wir unser Herz von Wunsch, Lust und Begierde frei halten. Wir haben zu der zweiten Tafel noch einige besondere Bemerkungen zu machen: Die Universalität der Zehngebote, die für alle Menschen gelten, einerlei ob wir sie als Subjekte der Ausführung oder als Objekte der Bewährung begreifen, erhellt am besten aus der Tatsache, dass bei dem moralischen Teil der Zehngebote entweder überhaupt kein Objekt angegeben wird oder, wo ein solches genannt ist, der Ausdruck לרעך steht, der unbestrittenermassen von allen Menschen ohne Unterschied gilt. Es heisst also: ״Du sollst nicht morden! Du sollst nicht stehlen!“ schlechthin. Wir können auch nicht die Bemerkung unterdrücken, wie unsinnig die feindselige Behauptung bezüglich 'des Ausdrucks לרעך ist, wonach darunter nur der Volks-Genosse verstanden wäre — eine Behauptung, die schon dadurch umgestossen ist, dass m 11. B. M. der Ägypter רע genannt wird —־ denn wenn das Gelüsten and Begehren nur dem Israeliten gegenüber verboten wäre, so würde der ganze Zweck des Verbotes hinfällig sein, seine pädagogische Absicht zu Schanden werden. Die weitere Bemerkung, die wir zu machen haben, ist nicht minder wichtig. Die Gesetze der zweiten Tafel, die den Bestand der menschlichen Gesellschaft garantieren, sind anf Gerechtigkeit eingestellt. Sie verbieten uns jeden Angriff und jede Bedrohung von Leben, Familie, Eigentum und Ehre. Die Forderungen der Thorall gehen aber darüber noch weit hinaus. Sie verbietet nicht 1*

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