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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1926-01-01 · XVII. (1926) · page 272

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVII. (1926)
Date
1926-01-01
Page
– (sequence 272)
Language
German
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222 bei dem ersten flüchtigen Durchlesen als die einzig mögliche“. Geigers offenbarer Fehler, der דש בעירו hierher gezogen hat, hat es ihm leider angetan. Da lobe ich mir den Mut Biicblers, der auch an dieser Stelle an dem Sinne ״Vereinigung der Stadt“ festhält, ״und dann handelt es sich, wie beim Musaphgebete und Schopharblasen, uni einen öffentlichen Gottesdienst, in Anwesenheit der grossen Vereinigung der Stadt, in .der jede Störung ausgeschlossen ist.“ Ja, warum soll denn in dieser ״grosse□ Vereinigung der Stadt“ jede Störung ausgeschlossen sein? Dasselbe ist auch nach Graetz (III, 5. Aufl., 1, 77) zu fragen, der an dieser Stelle בחבר עיר liest und an den Gottesdienst eines städtischen Gemein’ wesens denkt. Anders ist es, wenn man חבר עיר als den städtischen Verwaltungsausschuss auffasst, also, wie wir uns ausdrückten, als eine Synagoge höherer Ordnung, in der wirklich nicht zu befürchten ist, dass das Gebrechen des Priesters ״begafft“ werden wird; das Publikum, dem der Priester in dieser Synagoge den Segen erteilt, ist über solche Schwächen erhaben. Nur dieser Gesichtspunkt kann quellenmässig belegt werden, denn (in j. an beiden Stellen) lesen wir, u. z. zum Satze, .dass man den segnenden Priester nicht angaffen dürfe, R. Haggai sagte, das ist natürlich wegen Geistesablenkung; ״bei Moses! ich schaue hin und mein Geist wird nicht abgelenkt werden“. So durfte ein sich io seiner Gewalt habender Rabbi sprechen; dieselbe Disziplin dürfen wir aber auch einem חבר עיר zumuten, dessen Zusammensetzung aus Synagogenvorstehern und Gelehrten wir oben geschildert haben. Im Tos.-Satze heisst nun ״ :אם היה חבר עירwenn es — das Volk, von dem zuletzt im vorigen Satze gesprochen wurde — ein Stadtausschuss ist, ist es erlaubt“ (dass der mit einem Gebrechen behaftete Priester seine Hände erhebe). Meine Erklärung hat jedenfalls den Vorzug, dass sie den überlieferten Text unberührt lässt1). 78* *) v** Ich verkenne keineswegs die Härte des Ausdruckes, doch haben wir es mit einem Lapidarstü und einem altertümlichen Texte zu tun. Prof. H• Bedisch, dem ick meine Auffassung mündlich mitgeteilt habe, meint, er könne sich des Eindruckes nickt erwehren, dass hier von einer Person die Bede ist; er gibt also dem חכר עיר an dieser Stelle den Sinn ״Mitglied des Batestf, wie auch unser Wort ״Gemeinderat“ sowohl^ die Körperschaft als auch das einzelne Mitglied bezeichnet. Mir scheint diese Annahme gegen den Geist der hebr. Sprache zu verstossen; nie und nimmer kann z. B.וד בחורי□ 1°) סור□ usw.) eine Einzelperson bezeichnen• *

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