Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVII. (1926)
- Date
- 1926-01-01
- Page
- – (sequence 259)
- Language
- German
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209 letztere sind vorwiegend privaten Charakters, doeli atich bestimmt, innerhalb ihres Vereins den Kult zu pflegen. Wir können ehnnftt, wie schon oben gesagt worden, die Erscheinungen des jüdischen Lebens zur Römerzeit nicht trennen von dem, was sonst In der antiken Welt gang und gäbe war. Von jeher hat man sich die Entstehung und Organisation der Synagogen in der Diaspora in Form der 1'gar01, fHaooi und collegia vorgestellt1); im Mutterland©, in Palästina, und gewiss auch in Babylonien, soweit irgend ein 01t vorwiegend von Juden bewohnt und beherrscht war, gestaltete sieh die Sache nur soweit anders, als hier gewissermassen der ganze Ort einen einzigen Verein bildete,’ in dessen Händen auch die kommunale Verwaltung des Ortes lag. Ganz oder vorwiegend von Juden bewohnte Städte gab es natürlich viele, haben wir doch oben von Städten gehört, die ganz von Priestern bewohnt waren. Den חבר עיר denken wir uns nun als einen geschäftsföhrenden Ausschuss solcher Städte, analog den soviel erörterten ngsoßvrtQoi (— Alten, Ältesten) im benachbarten Ägypten, wie sie aus den ersten drei nachchristlichen Jahrhunderten bekannt sind. Für das Verhältnis aber zwischen Heiden־ und Judentum ist diese Erseheinung wichtiger als die Presbyter der Gerusien, die man seit Hatch2) immer wieder herangezogen hat, um die christlichen Presbyter aus griechischem Vorbilde zu erklären8). In einer Möller• gilde Ägyptens trifft man ausser dem Priester sechs Presbyter an; das würde auffallend mit den ״sieben Optimalen der Stadt* (ד טובי העיר) der jüdischen Kommunen4) übereinstimmen. Allein, נ) E. Renan, Histoire da peaple d’israel, Paris 1893, IV, 219; ML Friedländer, Synagoge und Kirche in ihren Anfängen, Berlin 1908, S. 46; Ziebarth, Das griechische Vereinswesen, Leipzig 1896, 126—132 im Kapitel ״Juden- und Christenvereine*, wo es heisst (S. 127): ״im bewussten An- Schluss an das Vorbild der heidnischen Kult vereine“ hätten sieh Juden und Christen ihre Organisationen gegeben. Die staatsrechtliche Stellung der Gemeinden untersuchend, spricht anch Schär er 111, 103 ff. weitläufig von diesen Genossenschaften; s. auch J. Just er, Les Juifs dans!,Empire Romain, Paria 1914,1, 424 ff. Wichtig ist, dass im weiteren Sinne auch die städtischen Koromimen (civitates, municipia, coloniae) and der Staat selbst eollegia sind (Lübker, Reallexikon des klass. Altert. 7. Aafi., unter collegium). 2) Die Gesellschaftsverfassnng der christlichen Kirchen im Altertum, S. 61 f. *) So F. Poland, Geseh. des griech. Vereinswesens, Leipzig 1909,S.373. ‘) 8. mein 89 <1 קדמוניות התלמיד. Jahrbuch der J. L. O. XVII. 14