Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVII. (1926)
- Date
- 1926-01-01
- Page
- – (sequence 194)
- Language
- German
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144 OMiegenlieiten des Kneilgabbe. 1. An jedem Morgen sogleich nach dem Gottesdienst soll er alle Zimmer auskehren und die Betten richten, so dass alles sauber ist. 2. Bei allen Prüfungen der Schüler soll er mit seinem Riemen zugegen sein, um sie auf Geheiss des Prüfenden zu züchtigen. 3. Auch soll er in den Zimmern umhergehen, um sich nach den Schülern umzusehen, damit keiner müssig geht. 4. Er muss dafür sorgen, dass in den Giessfässern immer Wasser zum Händewaschen ist. 5. Auch hat er in jedes Zimmer der Gelehrten ein Zuberchen zu stellen und ihre Krüge zum Waschen zu füllen. f>. Er muss sehr darauf achten, dass sie nicht zu voll sind und durch Überlaufen das Haus beschädigen. 7. Er soll ferner darauf sehen, dass keiner mit einem Messer oder sonstigem Werkzeug an Tischen und Wänden etwas beschädigt. Wer solches von einem anderen sieht und ihn anzeigt, erhält sein Stipendium von der betreffenden Woche. Wer eine Scheibe versehentlich einschlägt und ej eingesteht, muss sie wiederherstellen lassen und ist dann frei. Leugnet er es und wird überführt, so ist sein Stipendium für die Woche verfallen und er erhält שליש מלקות. 8. Wird in einem Zimmer ein Schaden entdeckt, ohne dass sich der Urheber feststellen lässt, so müssen die Insassen den Schaden auf gemeinsame Kosten ausbessern lassen; dies alles, um sie an Achtsamkeit zu gewöhnen. 9. Der Kneilgabbe hat auch für die Sauberkeit der Bedürfnisorte Sorge zu tragen. 10. Wer das Haus irgendwie verunreinigt, wird dafür mit שני שלישי מלקות bestraft. 11• Jeden Abend hat der Kneilgabbe in jedes Zimmer die notwendigen Lichter zu bringen und sie aufzustecken. 12. Er hat daiauf zu achten, dass bei den Lichtern jede Feuersgefahr vermieden wird, und dass keine Kerzen verschleppt werden. 13. Im Winter bat der Kneilgabbe in den Zimmern die Öfen zu heizen. 14. Es soll sich niemand eine Auflehnung gegen den Knellgabbe erlauben bei Strafe des Verlustes seines Stipendiums.