Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVII. (1926)
- Date
- 1926-01-01
- Page
- – (sequence 193)
- Language
- German
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143 12. Die jüngeren Schüler, ob reich oder arm, erhalten jede Woche ein Stipendium von 6 kr., das ihnen am Freitag im Beisein der Rabbinen verteilt wird. Der Knellgabbe hat daran! am achten, dass die etwa verfallenen Beträge in Abzug gebracht werden. 13. Auch das Geld für etwa gekaufte Mizwos wird den Schülern an diesem Tage abgezogen. 14. Kein Schüler soll ohne Mantel und ״breite Haube“ aas dem Lehrhause auf die Strasse gehen. 15. Es soll niemand essen, während er über die Strasse geht. 16. Auch soll darauf geachtet werden, dass sich keiner an! der Strasse mit einem anderen schlägt oder ihm nach Knabenart nachläuft. 17. Es darf keiner dem anderen einen Spitznamen geben bei Strafe von שני שלישי מלקות. 18. Auch darf keiner sich selbst oder anderen fluchen. 19. Die Schüler sollen sich des Schwörens enthalten. Wer einen falschen oder unnötigen Schwur ausspricht, dem wird sein Stipendium für die Woche entzogen und er erhält שליש מלקות. 20. Auch wer über einer Lüge ertappt wird, 8011 die letztere Strafe erleiden. 21. Alle Arten von Spiel sind im Lehrhause verboten, ausser am טבת m von Mittag bis Mitternacht, und ebenso am שושן סדרים. Auch dies ist den Insassen des Lehrhauses nur in ihren Zimmern erlaubt, und der Einsatz darf nicht mehr als 4 Heller sein. 22. Es darf niemand, weder innerhalb noch ausserhalb des Lehrhauses etwas versetzen, verkaufen, vertauschen oder verleihen. Wer es dennoch tut, verliert sein Stipendium für den betreffenden Monat und erhält drei Tage nacheinander שליש מלקות. Dasselbe geschieht seinem Genossen, der an der Übertretung beteiligt war. 23. Kein Schüler soll mit anderen, die sich nicht dem Lernen widmen, verkehren oder auch nur mit ihnen gehen. 24. Während des Winters sollen alle im Gebäude der Stiftuog übernachten, damit sie stets rechtzeitig zum Lernen aulstehen. 25. Wer irgend etwas bei seinem Hausherrn oder einem anderen entwendet und dadurch dem Lehrhaase Schande antut, soll sogleich durch den Knellgabbe am hellichten Tage mit der Narrenkappe aus der Klaus nach Hause geführt und aus dem Lehrhause ausgestossen werden.