Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVII. (1926)
- Date
- 1926-01-01
- Page
- – (sequence 192)
- Language
- German
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142 zuzuwenden und sie mit Liebe und Freundlichkeit zu behandeln. Ganz besonders 8011 der Bachur, dem ein solcher Schüler zugeteilt ist, sich mit ihm Mühe geben ihn anzuleiten und zu belehren und auf ihn zu achten, dass er gute Fortschritte mache. Verhaltangs maßregeln für dis Schäler, fdr deren Einhaltung der ״Knellgabbe“ za sorgen hat. 1. Behelfer und Schüler sind verpflichtet morgens und abends in die Synagoge za kommen. Wer nach ברוך שאמר kommt, wird mit 2 Hellern, nach ברכו mit 4, nach der קדושה mit 6 Hellern bestraft; wer das Gebet versäumt, wird mit. einem halben Batzen bestraft. Am Tage der Thoravorlesung beträgt die Strafe 10 Heller, an Sabbaten und Festtagen wird die Strafe verdoppelt. Von ר״ח אלול bis הושענא רבא wird jedes Versäumnis mit 4 Hellern geahndet. Wer am Freitag Abend קבלת שבת versäumt, dem wird von seinem Gehalt ein halber Batzen abgezogen. 2. Jeder muss in der Synagoge sein eigenes Gebetbuch haben, widrigenfalls er mit 1 kr. bestraft wird. 3. Jeder muss vorschriftsmässige ציצית haben bei Sirafe von 1 kr. 4. Wer beim Thillimsagen zu מנין gerufen wird und nicht sofort Folge leistet, wird mit 1 kr. bestraft. 5. Von ברוך שאמר bis nach der קדושה darf kein Wort gesprochen werden bei Strafe von 1 kr. und שליש מלקות; ebenso während der Thoravorlesung. 6. Niemand darf vor dem קדיש nach שיר חיחוד die Synagoge verlassen bei Strafe von 1 kr. 7. Dieselbe Strafe trifft den, der nicht auf jede ברכה אמן sagt. 8. Niemand darf sein Gebetbuch oder seine תפלין in der Synagoge liegen lassen bei Strafe von שליש מלקות. 9. Niemand darf sein eigenes Buch aus dem Lehrhause tragen, ohne es vorher zweien gezeigt zu haben, damit kein dem Klaus- Stifter gehöriges Bach entwendet werde. 10. Wenn jemand ein dem Klausstifter gehöriges Buch aus dem Lehrhaase hinausbringt, so soll, wenn man es entdeckt, sein Stipendium für die betreffende Woche verfallen sein. 11. Hat er es aber in der Absicht des Diebstahls mitgenommen and es wird entdeckt, so solle er mit Schimpf und Schande ans dem Lehrhaase aasgestossen werden.