Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVII. (1926)
- Date
- 1926-01-01
- Page
- – (sequence 190)
- Language
- German
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140 11. Das Maarivgebet soll stets בזמנו, d. b. naeh Eintritt der Nacht gebetet werden. 12. Der Knellgabbe soll aü dem שלחן in der Synagoge mit seinem Riemen in der Hand sitzen. 13. Keiner, der nicht zu den Insassen des Beth-Hami drasch gehört, soll an diesem Tische sitzen dürfen. 14. Bezüglich der Synagoge selbst ist bei der Errichtung die Bedingung gemacht, dass sie nicht die Heiligkeit einer Synagoge im allgemeinen besitzen soll, so dass es den Insassen des Lehrhauses erlaubt ist dort im Bedarfsfälle etwas zu essen und zu trinken und Verrichtungen vorzunehmen, die der Würde des Ortes nicht widersprechen. 15. Der aogestellte Vorbeter ist verpflichtet, sobald der שמש an die Türe des Ortsrabbiners klopft, in die Synagoge zu kommen, damit man regelmässig mit der Gemeinde bete; besonders gilt dies im Winter, wo man keinen Frühgottesdienst hält. (?) 16. Es muss darauf geachtet werden, dass man in der Synagoge des Lehrhauses nichts tue oder geschehen lasse, was den Anordnungen der Gemeinde widerspricht; dass man z. B. nicht ohne Zustimmung der Gemeindevorsteher am ערב י׳כ von Gemeindemitgliedern Kerzen dort anstecken lasse. 17. An drei Sabbaten im Monat wird das Amt des סגן verkauft; an dem Sabbat, an dem der ריח verkündet wird, werden die Gelehrten zur Thora gerufen, ebenso an den ימים נוראים. Wer an diesem Sabbat nicht an die Reihe kommt., wird am nächsten Sabbat zur Thora gerufen. 18. Will einer der zur Thora Gerufenen etwas spenden, so soll ihm der Vorbeter sagen, dass Spenden nur für Talmud Thora angenommen werden. 19. Alle Spenden, sowie auch der Erlös aus dem Verkauf der מצות soll zur Bestreitung des Unterhalts der Schüler und Bebelfer verwendet werden. Jeder Behelfer erhält wöchentlich 12 kr., jeder Schüler 6 kr. 20. Die Gelder soll der Verwalter des Lehrhauses einkassieren; auch soll er am Freitag bei der Verteilung anwesend sein. 21. Keinem fremden Rabbiner oder Vorbeter, der in der Synagoge des Lehrhauses eine דרשה halten, bezw. vorbeten will,