Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVII. (1926)
- Date
- 1926-01-01
- Page
- – (sequence 188)
- Language
- German
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138 durch das Los bestimmt, die übrigen nehmen die Platze nach ihrem Rang und ihren Kenntnissen ein. 31. Wenn einer von den Behelfern oder Schülern glaubt, bessere Kenntnisse zu besitzen als ein anderer, der einen höheren Platz einnimmt, so hat er das Recht ihn vor einen der Gelehrten zum Wettkampf berauszufordern, und der andere muss der Herausforderung Folge leisten. Zeigt es sich, dass er ihm wirklich im Lernen überlegen ist, so soll er künftig den Platz des Besiegten bei jeder Gelegenheit, auch bei der Mahlzeit, einnehmen. 32. Wenn aber der Herausfordernde mehr Fehler macht als der Herausgeforderte, so dass er den letzteren unnötiger Weise bemüht hat, so muss er ihm für jeden Fehler einen Kreuzer bezahlen und hat für einen Monat nicht mehr das Recht ihn herauszufordern. 33. Der Herausfordernde und der Herausgeforderte müssen sich in demselben Zimmer vorbereiten, damit jeder auf den anderen achten kann, dass ihm nichts vorgesagt werde. 34. Der Herausfordernde kann sich ebensowohl wie der Herausgeforderte einen Sekundanten nehmen, der ihm bei der Prüfung vor dem Gelehrten zur Seite steht. Indessen darf er ihm nicht helfen, sondern nur zuhören, dass ihm kein Unrecht geschieht. Der Gelehrte aber muss beide zugleich eingehend prüfen. 35. Das Los entscheidet, wer von beiden zuerst vorträgt. Während der erste vorlrägt, muss der zweite beaufsichtigt werden, um darauf zu achten, dass ihm niemand etwas vorsagt, damit kein Unrecht geschieht. 36. Die Gelehrten und die Bachurim werden eindringlich verwarnt, dass sie in Liebe und Eintracht, in Frieden und Freundschaft ohne Zank und Streit miteinander leben. Es spreche niemand Nachteiliges über den anderen, was es auch sei und vor wem es auch sei, im Lehrhause oder an anderen Orten; und sollte jemand dies übertreten, so soll er aus dem Lehrhause ausgeschlossen werden. 37. Die Gelehrten und Bachurim dürfen während der Woche das Lehrhaus nur aus zwingenden Gründen oder zum Zweck einer Mizwa verlassen, ausgenommen eine Stunde mittags und eine Stunde abends zur Zeit des Essens. In allen anderen Fällen muss er von den zwei Rabbinern die Erlaubnis erhalten, die darüber entscheiden, ob es sich um einen notwendigen Ausgang oder um