Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVII. (1926)
- Date
- 1926-01-01
- Page
- – (sequence 186)
- Language
- German
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136 denen kein תחנון gebetet wird, sind die Gelehrten verpflichtet abteilungsweise zu lernen. Die abgehende Abteilung ist verpflichtet die eintretende zu wecken, und wer dies versäumt, dem soll von seinem Gehalt ein Abzug gemacht werden. 12. Von ר״ח טבת und von ר״ח סיון an und weiter sind die Gelehrten verpflichtet für die Bachurim besondere Schiurim zu halten, sei es aus Talmud und Poskim, sei es aus anderen Gebieten, wie hebräischer Grammatik; es sollen aber keinem mehr als zwei Schiurim zugemutet werden, wenn er sie nicht freiwillig übernimmt. 13. Alle Bachurim, Behelfer und Schüler sind verpflichtet die Nacht zum Donnerstag aufzubleiben, um zu wiederholen. 14. Da, wenn keine Zicklein da sind, auch keine Böcke da sein werden1), so sollen zur Verbreitung der Thora stets neue Schüler angenommen werden, jedoch nur solche, die ein gutes Verständnis haben und bereits Talmud lernen können, damit die Bachurim nicht allzusehr belastet sind mit ihnen zu lernen; sie mögen aus reichen oder aus armen Häusern stammen. 15. Die Söhne der Reichen, von hier und von anderen Orten sollen sich an Bachurim anschliessen, die sie unterrichten können, and ihnen entsprechendes Honorar bezahlen. 16. Es soll sich aber kein Bacbur so sehr, überlasten, dass er nicht mehr im stände ist für sich zu lernen. 17. Söhne von Armen sollen als Schüler nur soviele ange־ * nommen werden, als Bachurim vorhanden sind, damit jeder Bachur einen übernehmen kann, den er unentgeltlich unterrichtet. 18. Sind nicht so viele Schüler als Bachurim da, so wird durch das Los entschieden, welcher Bachur einen Schüler zu über■־ nehmen hat, es sei denn, dass sich einer freiwillig erbietet einem anderen seinen Schüler abzunehmen. 19* Dm dem Bachur die Last zu erleichtern, soll er sich einen Behelfer nehmen, der mit seinem Schüler alles wiederholt. 20. Es darf am Donnerstag, oder wann es auch sei, kein Unterschied zwischen reichen und armen Schülern gefunden werden. Sollte dies durch die Schuld eines Bachur Vorkommen, so ist er durch Abzug an seinem Stipendium empfindlich zu bestrafen.׳ 21. Es ist keinem Gelehrten oder Bachur gestattet seine *) Talmadisches Sprichwort: אם אי( גדיי□ אי! תישים•