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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1926-01-01 · XVII. (1926) · page 89

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVII. (1926)
Date
1926-01-01
Page
– (sequence 89)
Language
German
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44 ftungsbescheid von der Stadtgemeinde einzuholen. Diese spricht sich mit Zuschrift vom 8. Okt. 1891 für die blosse Zuweisung aus. Das berichtet die Landesregierung am 15. Okt. 1891 an das Ministerium weiter. Mit Verordnung des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterrieht vom 11. Juni 1892 ZI 22656 ex 1891 Lds. Oes. und Verordn. Bl. Nr. 17 wurde denn auch die blosse Zuweisung, nicht Einverleibung, der jeweilig im Herzogtume Salzburg wohnenden Israeliten zur israelitischen Kultusgemeinde Linz a. d- D. verfügt1). Kurz darauf erfolgte dann auch noch mit Erlass vom 17. Januar 1893 ZI. 26070 ex 1892 über Einvernehmen des Kultusministeriums mit dem Ministerium des Inneren und nach Anhörung der Israeliten in Salzburg seitens der Stadtgemeinde, die Anordnung, dass die Oeburts- Trauungsuud Sterbematrikel für die Israeliten im Herzogturne Salzburg auch in Hinkunft von dem behördlich bestellten und beeideten israel. Matrikelführer in Linz zu führen sind, jedoch mit der Bestimmung, die Salzburger Matriken getrennt anzulegen2). Von nun ab gehörten die Juden Salzburgs einer mit allen Knltasinstitationen versehenen, geachteten Kultusgemeinde an3). Die Kultusgemeinde Linz bestellte ein aus der Mitte der Salzburger Judenheit gewähltes fünfgliedriges Komitee mit dem Sitze in Salzbürg zur ordnungsgemässen Besorgung der Kultusobliegenheiten und Religionsagenden der salzburgischen Israeliten. Mit einem Obmann an der Spitze oblag diesem, den Titel: ״Geschäftsführendes Komitee der israel. Kultusgemeinde Linz in Salzburg“ führenden Komitee die Vertretung des Kultusvorstandes aus Linz in Salzburg. Zu diesen Obliegenheiten gehörten: die Kultussteuer-Bemessung auf Grund der Steuerausschreibung des Kultusvorstandes in Linz, die Erstattung von Vorschlägen betreffs Bestellung des Rabbiners bezw. Religionslehrers und des Schächters, die Fürsorge für einen geregelten Gottesdienst nach einer vom Vorstande zu genehmigenden Bethausordnung, die Wahl eines Tempel Vorstehers aus der Mitte des Komitees, eines Schriftführers und Kassiers. *) Vgl. Anhang II: Urkunden-Akten und -Literaturtexte Nr. 41. *) ebenda u. Verordnungsblatt Linzer Statthalterei 11. III. 1898 V. St. v. 8. II. 1893 ZI. 1192. *) Die Hauptquelie für das zisteriege d. Kapitels siehe Ldsrg. Salzburg Akt: Israel. Kultusgemeinde.

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