Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVII. (1926)
- Date
- 1926-01-01
- Page
- – (sequence 90)
- Language
- German
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45 Die Wahl des Rabbiners bezw. Religionslehrers stand wohl dem Komitee za, die Genehmigung and der AnstelhmgSToUzug blieb jedoch dem Kultusvorstande Vorbehalten. Die Anstellang des Schächters stand ganz dem Komitee za, bedurfte jedoch der Approbierang des Linzer Rabbiners. Die Entrichtung der Knltasstener erfolgte auf dem direkten Wege von den Mitgliedern an den Vor• stand in Linz, auch der Rekurs stand den Mitgliedern dorthin offen. Der Vorstand stellte wieder seinerseits die Gelderfordemisse zur Deckung sämtlicher Kultusausgaben dem Komitee zur Verfügung. Der Obmann des Komitees hatte, wenn über Salzburger Angelegen־ beiten verhandelt wurde, Sitz und Stimme beim Kaltusvorstande in Linz. Was den Tempel Vorsteher betrifft, batte dieser im Einvernehmen mit dem Rabbiner für den Gottesdienst Sorge za tragen und die üblichen Hilfsfunktionen beim Gottesdienste aasznüben. Die Gottesdienstordnung bestimmte das Komitee im Einvernehmen mit dem Rabbiner und mit Genehmigang des Kultusvorstandes. Der Salzburger Rabbiner batte offiziell nur die Befugnisse und Pflichten eines Religionslebrers und Predigers. Die im Gesetze von 1890 Rgbl. 57 vom 21. III. 1890 vorgesehenen eigentlichen rabbinischen Agenden und Funktionen oblagen dem Linzer Rabbiner, der aber seinerseits den Salzburger Kollegen delegieren konnte und dies auch in einigen Fällen — z. B. bei Trauungen ־— tat. Nur in seiner Eigenschaft als Religionslehrer wurde der Salzbarger Rabbiner seitens des Komitees der politischen Behörde direkt and offiziell zur Anmeldung gebracht und hierauf von dieser bestätigt. Wie jetzt der Gottesdienst eine den übrigen österreichischen Gemeinden analoge Regelung erfuhr, so kam auch der Religionsunterricht in geordnete Bahnen; er erstreckte sich auf die Volks- Bürger- und Mittelschulen Salzburgs und wurde, wenn auch nicht ohne kampfvolles Einschreiten seitens des Komitees, mit der Zeit dem israelitischen Religionslehrer das volle Recht der Erteilung staatsgiltiger Prädikate für Religion zagestanden. Als Bethäuser dienten bis zur Errichtung des Tempels eine Zeitlang die Privatwohnungen mehrerer Gemeinde-Mitglieder, nachher verschiedene gemietete Lokalitäten, so eine Zeitlang ein Saal im Sternbräugebäude, Griesgasse, dann ein Raum im Hause Linzer־ gasse Nr. 6 und zuletzt ein solcher in der Getreidegasse im sogenannten Sehiesslerhaus neben Mödelhamer.