Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVII. (1926)
- Date
- 1926-01-01
- Page
- – (sequence 67)
- Language
- German
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in Salzburg eigentlich nicht der oesterrei clnschen Regierung, sondern mehr den autochthonen Landesbehörden, die der ersteren die Richtschnur gaben; ein Vorgehen, das jedoch aus der Zeit Und der Volksstimmung heraus beurteilt werden muss. Der Ausgangspunkt für denBeschluss in Salzburg,das bayerische Jadenedikt ausser Kraft zu setzen, war ein Hofkanzlei-Dekret vom 26. September 1816 ZI. 19060/4938 an die niederoesterreicbische Regierung mit der Kundmachung der am 11. September d. s. J. erfolgten kaiserlichen Entschliessung, das Verbot des Realitätenbesitzes für die Juden zu erneuern und zur Vorbeugung der Umgehung desselben strenge Verfügungen zu erlassen* 1). Laut kaiserlichem Befehl sollten diese Verfügungen für alle Provinzen erlassen werden, wo die Juden vom Besitze unbeweglicher Güter ausgeschlossen waren, mit der Bestimmung, gemäss der Verschiedenheiten der Provinzial-Judenverfassungs- und Duldungsgesetze, die eventuell Abweichungen notwendig machen, Vorschläge zu erstatten 2 * 4 5 6). In diesem Sinne erging auch an die Landesstelle der oberoesterreichischen Regierung ein Hofkanzlei-Dekret des Auftrages, ״mit *) Kais, königl. oestr. Kreisamt zu Salzburg Acta vom Jahre 1815/16 ״Ansiedlung der Juden* Nr. 489 (k. k. Land. Regier. Archiv Salzburg). Sechs Verordnungen der kais. Entschliessung sollten die Umgehung der Unfähigkeitserklärung der Juden zum Realitätenbesitze verhindern u. z.: 1. Die Handlung wodurch ein Jude entgegen der bestehenden Gesetze in den Besitz eines unbewegt. Gutes kommt, ist ungiltig, selbst wenn für ihn durch einen dritten der Kauf besorgt wird. 2. Selbst jede Pachtung eines Gutes im eigenen oder in eines anderen Namen ist den Juden untersagt. Er darf nur soviel mieten als er für sich, Hausgenossen und Gewerbe bedarf. 3• In Fällen wo ein Jude ein Hypothekarrecht erworben, muss er von der Innehabung und Verwaltung des Gutes ferne bleiben. 4. Die zu grundbuchlichen Eintragungen bestellten Ämter sind verpflichtet zu wachen, dass keine verdächtige Eintragung erfolge. Anfallende Scheinvertrage, die eine event. Einschmuggelung von jüd. Realitätsbesitzer zum Zwecke haben, sind der Vorgesetzten Behörde anzuzeigen. 5. Juden, die sich Übertretungen zu Schulden kommen lassen, sollen um das dritteil der Realität, die sie erwerben wollen, gestraft werden, Teilnehmer and Unterhändler aber von 250 fl. bis 1000 Dukaten. Event. Arrest von 1 bis 3 Monaten. Gegen Juden kann auch mit Verlust der Toleranz und Abschaffung vorgegangen werden. 6. Die Untersuchung in solchen Fällen unterliegt der Landesstelle. *) Siehe Anmerkung 2 a. a, O.