Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVII. (1926)
- Date
- 1926-01-01
- Page
- – (sequence 63)
- Language
- German
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8־1 fiberbrachte die Weisung für die Beobachtung der ״Normalzahl“ und verordnete, dass ״die in dem vom 12. April 1811 eiugeforderten Verzeichnisse jedes Ortes befindliche Schutzjuden-Familienzabl als die normalmäs6ige betrachtet werden solle.“ Die Instruktion an das Generalkommissariat des Salzachkreises trog, abweichend von den sonst gleichlautenden an andere Kommissariate, auch noch den wichtigen Vermerk: ״Da aber laut Ausweis des Generalkommissariates vom 26. April 1811 keine Juden im Salzachkreise vorhanden waren, heisst ihr Nichtvorhandensein die Normalzahl und es dürfen keine aufgenommen werden“ 1). Damit war einstweilen die Möglichkeit für eine Judenansiedlung in Salzburg neuerlich abgeschnitten. Ähnliche Reskripte in Sachen der Judenmatrikel und Normalzahl gelangten noch öfter nach Salzburg und Burghausen. So am 17. Juni 1812 die ״Schutzabtretungen der Juden betreffend“2 *), am 8. Oktober 1813 ״die Judenreceptionsgelder betreffend“ 8). Betreffs Synagoge und Kultus und der erforderlichen Familienzahl behufs Bildung einer Gemeinde lief eine Verordnung am 6. Dezember 1813 ein. Das gleiche Datum trägt auch die Verfügung, dass Synagogen, Friedhöfe und Rabbiner nur dort existieren dürfen, wo sich eine Polizeistelle befindet, (sic) dass die Normalzahl nicht überschritten werden dürfe4). Am 1. Oktober 1816 kam auch noch eine Ver- Ordnung, ״die Heirath auswärtiger Jüdinnen nach Bayern betreffend“ 5). Die Verordnungen wiesen regelmässig den für Salzburg charakteristischen Vermerk auf: ,Da in dem Salzachkreise keine eigentlichen Sckutzfuden sich befinden, so hat dieses allerhöchste Reskript lediglich zur Nachricht zu dienen“6). Oder: ״hat zu beruhen, da sich in dem ganzen Salzachkreise keine recipierten Juden befinden“ 7). In einigen Fällen versah erst das General- ף Originalakt köngl. Kreisarchiv München Sign. G. R. Fase. 1261 Nr. 25 3. 36. *) ebenda S. 48. •) ebenda S. 52. 4) ebenda S. 56 and ,58 (Hiezu ist § 24 des bay. Judenediktes zu vergleichen). *) ebenda Seite 60 und 64. •) ebenda Akt S. 48. י) ebenda Akt S. 52.