Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVII. (1926)
- Date
- 1926-01-01
- Page
- – (sequence 64)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3486266-3486307--6485-3492860- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
19 kommissariat den Akt mit einem solchen Vermerk, wie: ״Beruht, da im Salzachkreise keine Jaden existieren1). Einmal heisst es sogar recht freudig: ״Beruht, da im Salzachkreise gottlob noch keine Judengemeinden existieren“2). Am 10. Juni 1813, dem ereignisreichen Jahre des deutschen Befreiungskrieges, erfolgte in Bayern (Rg. Bl. ad 39 vom 17. Juli 1813 St. 39), ebenso wie im Jahr vorher in Preussen (11. März 1812), die bürgerliche Gleichstellung der Juden, mit dem Erlass des zum Teil noch heute in Geltung stehenden Judenediktes des Königs Max Joseph. In Salzburg erfolgte die Publizierung des Gesetzes am 23. Juli 1813 im kgl. Kreisamtsblatte Nr. 89 3). Wie seinerzeit das Toleranzedikt Kaiser Josephs II., bezog sich auch dieses noch zur Genüge von Engherzigkeit und Zopftum strotzende Gesetz wesentlich nur auf die bereits vorhandenen ansässigen Juden. Es war daher kaum geeignet, auf die die Juden betreffenden Verhältnisse in Salzburg entsprechend einzuwirken. Paragraph 16 gestattet den Juden;wohl den Ankauf von Immobilien und deren Besitz als Nutzeigentum, allein das galt nur für diejenigen, die sich durch Immatriknlierung in die Normalzahl das bayerische Indigenat erworben hatten. Die ausnahmsweise Sesshaftmachung über die Normalzahl lässt aber derselbe Paragraph im Falle allerhöchster Bewilligung nur zu: a) in dem Falle der Errichtung von Fabriken und grosser Handelsunternehmungen und b) wenn soviel Grund und Boden zur eigenen Bearbeitung erworben wird, dass eine Familie vom Feldbau allein leben kann. Hierzu fand sich jedoch damals für Salzburg kein Jude vor. Der bayerische gewiss lobenswerte Toleranzgedanke, der dahin ging, die Juden anderen Lebens* erwerben als dem verschrieenen Kleinhandel zuzuführen, war überhaupt noch nicht ganz an der Zeit und erst recht nicht für Salzburg, das für grossangelegte Unternehmungen nicht der richtige Platz und den Juden keinen Anreiz bot, zumal eine Übergangsmöglichkeit fehlte und selbst den einheimischen Juden gutsherrschaftliche Rechte versagt blieben4). Auch die Härte und 1) ebenda Akt S. 58. a) ebenda Akt S. 56. *j K. k. Studienbibliothek Salzburg. 4) Vgl. Anhang II U. A. u. L. Texte Nr. 37. r