Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVII. (1926)
- Date
- 1926-01-01
- Page
- – (sequence 60)
- Language
- German
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15 des Ministeriums des Inneren, das besagte, es betreffs des Gütererwerbes und Realitätenhandels der Juden wohl einstweilen bei den bisherigen gesetzlichen Verordnungen zu belassen, da ״die Entscheidung der Frage, in wiefern die Juden Güter besitzen oder damit handeln können, von den allgemeinen, über die bürgerliche Verfassung der Juden zutreffenden Bestimmungen abbängen wird“, dabei aber dennoch, dem allgemeinen Verlangen Rechnung tragend, der Judenfrage in dieser Hinsicht ein Augenmerk zuzuwenden und binnen vier Wochen eine Äusserung abzugeben, ״ob und unter welchen Bedingungen den Juden der Güterverkauf bey öffentlichen Versteigerungen gestattet werden könnte und da nach den damaligen Gesetzen diese nicht in dem fortwährenden Besitze von liegenden Gründen bleiben dürfen, was, im Falle der Gestattung, wegen der Gestattung und wegen der Wiederveräusseruag dieser Güter festzusetzen wäre“1). Das General-Kommissariat zu Burghausen entledigte sich des ministeriellen Auftrages in glänzender Weise. In längerer Ausführung erteilte es am 31. desselben Monates und Jahres ein scharfsinniges, von Logik, Sachkenntnis und Vertrautheit mit den oekonomischen Verhältnisen zeugendes Gutachten, das gleichzeitig voll edelster Toleranz ist und dem Bildungsgrade dieser Behörde das beste Zeugnis ausstellt. Es ist ein geradezu bewundernswürdiges Musterdokument der Zeit und falls damals noch mehrere solche Generalkommissariats-Gutachten beim Ministerium eingelaufen sind, muss man sich wundern, dass das bayerische Judenedikt erst vier Jahre später und nicht sofort erlassen worden ist. Der Länge wegen ist der vollständige Wortlaut an anderer Stelle2) wiedergegeben, doch mögen manche charakteristische Wendungen hier folgen: Prinzipiell spricht sich das Gutachten überhaupt dafür aus, ״dass die Juden endlich einmal der Herrschaft jenes heterogenen Zustandes entrissen werden, welcher sie als das Gegenstück der übrigen Staatsbürger darstellt, sie als Sklaven des Vorurteils behandelt, von aller ökonomischen und industriösen Nabrungsgewinnung ausschliesst und zu einer ganz eigenen Art von Handelserwerb *) Siehe Anhang II U. A. n. L. Texte Nr. 36. *) ebenda Nr. 37.