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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1926-01-01 · XVII. (1926) · page 59

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVII. (1926)
Date
1926-01-01
Page
– (sequence 59)
Language
German
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14 . hob diese Beschränkung nicht auf. Die Juden waren also genötigt, die erstandenen Staatsgüter sofort wieder zu veräussern, was zur Folge hatte, dass manche, um ein ersteigertes Gut leicht und rasch an den Mann zu bringen, zu betrügerischen Umgehungen der Gesetze griffen oder sich auf das Mittel der Güterzertrümmerung (Paizelierurig) verlegten, ein Umstand, der zu einer Zerreissung des ländlichen Erbbesitzes und zu einer Entfremdung der Bevölkerung von der Scholle führte. Viele Juden wurden so durch den Zwiespalt der gesetzlichen Bestimmungen für sie in die Arme des ärgsten Schachers getrieben, indem sie oft auch ohne Geld bei den Versteigerungen erschienen, das Gut erstanden und sofort mit Nutzen weiterverkauften, zumeist an Zahlungsunfähige, die dann den Kauf- Schilling entweder gar nicht oder nur äusserst langsam an den geprellten ersten Verkäufer abführten. Trotzdem wurden sie als Käufer auch von Privaten gerne herbeigesehnt und bald erhob sich der allgemeine Wunsch an die Regierung, Juden, wie bei staatlichen Versteigerungen auch bei öffentlichen Versteigerungen von Privatgutem als Mitsteigerer zuzulassen, da ״die Konkurrenz der Juden zur Aufrechterhaltung des Güterverkehres wesentlich bey tragen würde“, und was den gefürchteten Betrug betrifft, ohnehin ״jeder Nachkäufer leicht den Schätzungswert und Steigerungspreis des zu erkaufenden Gutes erfragen, also sich schützen könne“1). Die Regierung war in arger Verlegenheit. Sie konnte einer- 6eit8 nicht in Abrede stellen, dass für den Realitätenverkehr die Mitkonkurrenz der Juden in der Tat von grossem Werte sei, und wenn der Staat das Recht der Judenausnützung für sich in Anspruch nehme, es billig auch den Untertanen gewährt werden müsse. Andererseits meinte sie aber von dem Verbote des Realitätenbesitzes und des Handels mit Gütern für die Juden doch nicht leicht abgehen zu können, von dem ersten Gesetze schon gar nicht, wiewohl sie sich des Widerspruches bewusst war, den sie hierdurch hervorrief. Etwas musste aber trotzdem geschehen, da der unnatürliche Zustand eines gesetzlichen Dilemmas einem gesetzlosen Zustand nicht unähnlich ist. So erging denn, wie an die meisten General- Kommissariate, am 18. März 1809 auch an das königl. General- Kommissariat des Salzachkreises zu Burghausen ein Rundschreiben l) Vgl. Anmerk. 15 1*11(1 Anhang II U. A. u. L. Texte Nr. 36.

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