Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVII. (1926)
- Date
- 1926-01-01
- Page
- – (sequence 58)
- Language
- German
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. 13 Indessen wurden die Juden jetzt nicht mehr so ganz ferne gehalten. Das Hausieren war ihnen allerdings, wie übrigens im Allgemeinen auch für Nichtisraeliten im Salzachkreise1), strenge verboten, allein zu den Jahrmärkten, den ״Salzburger Dulten44, hatten sogar ausserbayerische Juden Zutritt. Im ״Fremdenanzeiger“ des ״Salzaebkreisblattes44 tauchen um die in Bede stehende' Zeit öfter Namen von Juden auf, die von weit und breit, sogar aus Macedonien und der Türkei, zu den Dulten erschienen. Sie konnten anstandslos in den Salzburger Hotels wohnen und ihren geschäftlichen Erledigungen nachgehen. Viele kündigten ihr Erscheinen an, priesen ihre Waren und empfahlen sich dem Dultpublikum2). Auch noch in einer anderen geschäftlichen Hinsicht wurden sie zugelassen, nämlich zum Güterhandel bei öffentlichen Versteigerungen von Staatsrealitäten. In Bayern selbst bestand diese aqsnahmsweise Zulassung schon seit längerer Zeit. Jetzt wurde sie, wie vorher schon auf den Innkreis, auch auf den Salzachkreis ausgedehnt und zwar aus einem rein staatlichen Interesse. Die arg in Geldkalamitäten stehende bayerische Regierung verschaffte damals bekanntlich dem Staate ein nicht geringes Einkommen durch den Verkauf ״überflüssiger44 Staatsgüter, Amtsgebäude, Burgen und Schlösser. Zum nicht geringen Ärger vieler Altertumsfreunde verlor damals auch das Land Salzburg so manchen wertvollen historischen Schmuck, da die veräusserten Baulichkeiten von beutegierigen Händen rücksichtslos abgetragen und zerstört wurden3). Zu diesen und ähnlichen Versteigerungen wurden nun, um den Wert des Angebotes durch konkurenzfähige Käufer zu heben, auch Juden zugelassen. Der Güterhandel bei Privatversteigerungen war den Juden mit Dekret des Königs Max Joseph vom 16. Januar und mit der Resolution der kgl. bay. Landesdirektion ddo. Ulm 8. Mai 1807, ferner mit Dekret vom 21. Juni und 4. August desselben Jahres verboten. Im Sinne derselben Gesetze war ihnen aber auch der Realitätenerwerb selbst zum eigenen Besitze untersagt. Die ausnahmsweise Zulassung bei Versteigerungen von Staatsrealitäten י) Siehe Anhang II U. A. n. L. Texte Nr. 34. *) Siehe Anhang II U. A. n. L. Texte Nr. 35. 3) Pichler 990. Mit Recht sagt Widmann (III 554) in mancher Hinsicht von der bayerischen Zeit in Salzburg: ״Bayern heilte wohl alte Wanden, schlag aber auch neue“. Der Staatsgüter-Verkauf gehört hiezu.