Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVI. (1924)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- – (sequence 145)
- Language
- German
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io? Ägypten geführt hat and dass sie nicht als Sklaven verkauft werden dürfen; nur als Knechte für eine bestimmte Zeit, als Lohnarbeiter für eine begrenzte Zahl von Jahren. Die Jubelperiode von 50 Jahren ist in sieben Jahresgrnppen von je sieben Jahren eingeteilt, und jedes siebte Jahr einer solchen Gruppe war ein Erlassjahr mif folgenden weittragenden Bestimmungen. Sämtliche Schulden erloschen in diesem Jahr. Wir haben es hier mit einem Verjährungsrecht zu tun, das aber nicht etwa wie bei uns für den einzelnen nach einer bestimmten Zeit eintritt, sondern ein Verjährungsrecht, das, von der Zahl der Jahre einer Schuld unabhängig, stets im siebten Jahr für die Gesamtheit des Volkes wirksam wurde, einerlei wie alt die Schuld auch sein mochte. Durch diesen Schulderlass war es unmöglich, dass ungeheuere Reichtümer in den Händen einzelner sich aufspeicherten und die wirtschaftlichen Gegensätze allzu schroff sich herausbildeten. Und noch eine bemerkenswerte Bestimmung kannte dieses siebte Jahr. Es war ein Jahr absoluter Bodenruhe, so dass ein Raubbau am Gnmd und Boden vollständig ausgeschlossen war, so dass der Boden immer wieder Zeit und Ruhe hatte, sich zu erholen und seine Fruchtbarkeit von neuem zu steigern. Dazu trat noch eine ganz besonders wichtige soziale Einrichtung, die über Wesen und Charakter des irdischen Besitzes in nachdrücklicher und zum Nachdenken anregender Weise aufzaklären vermochte. Auch in diesem siebten Jahr drängte sich dem Bewohner des heiligen Landes der Gedanke auf, dass er nicht Eigentümer, sondern nur ein auf Zeit zugelassener Nutzniesser des Bodens sei. Alles, was in diesem Jahre von selbst wuchs —und in einem so fruchtbaren, von Natur so glücklich ausgezeichneten Land wuchs auch ohne Pflügen und Säen eine Menge! — war Eigentum der Gesamtheit, von dem ein jeder nach seinem Bedürfnis sich zu nehmen berechtigt war, von dem zu nehmen der Eigentümer des Ackers niemanden hindern konnte. Wir wollen nun, wie wir bereits in Anssicht stellten, noch ein Wort von der Sklavin sprechen. Wer sich eine Sklavin erwarb, hatte die Pflicht, sie entweder selbst zu heiraten oder sie seinem Sohne zum Weibe zu geben. Tat er das nicht, oder wenn sie das Missfallen des Herrn nach ihrer Heirat fand, so musste er ihr zu ihrer Freiheit behilflich sein. Keinesfalls ־ durfte sie nochmals an