Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVI. (1924)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- – (sequence 138)
- Language
- German
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100 schämt und durch das in ihm sich ausdrückende Vertrauen des Verleihers auch das Selbstvertrauen des Leihers kräftigt. Aber dieses Leihen muss ein zinsloses sein. Es ist nun eine Ironie der Weltgeschichte, ja, man kann sagen, es ist die Tragödie Israels, dass es durch äusseren Zwang und unglückliche Verhältnisse in die Rolle des Geldleihers und des Wucherers im Mittelalter hineingedrängt worden ist, durchaus gegen seinen Willen und ganz gewiss gegen den Geist seiner Lehre. Wie das kam? Nun die Kirche hat das Verbot des Geld- Leihen« auf Zinsen aus der Bibel übernommen und zu einem kanonischen Gesetz gestempelt und demgemäss ihren Gläubigen das Zinsnehmen verboten. Dadurch und ferner deshalb, weil man ohnedies im Mittelalter Israel von allen ehrlichen Berufen ausschloss, weil es keinen Ackerbau treihen konnte, da ihm der Erwerb von Grund und Boden untersagt war, weil ihm die Erlernung des Handwerks unmöglich war, da den Juden der Eintritt in die Zünfte versagt blieb, waren Israels Söhne zu Geldgeschäften gezwungen, mussten den Christen Geld auf Zinsen leihen und erlagen durch den Zwang der Verhältnisse der Versuchung des Wuchers, den ihfe Religion ihnen streng verboten hatte. Der Zwang lag. in der Tatsache, dass sie ohne den Ertrag ihrer hohen Zinsen gar nicht leben konnten, weil sie nur dadurch die hohen Steuersummen für Luft und Leben aufbringen konnten, die ihnen deutsche Fürsten und deutsche Städte abpressten. Für das unrühmliche Verhalten der Juden im Mittelalter waren nicht sie in erster Linie verantwörtlich, sondern ihre christliche Umgehung. Die Juden im Mittelalter kämpften einen Kampf der Notwehr, sie waren vom Selbsterhaltungstrieb geleitet und gezwungen. Wie sehr aber das Zinsnehmen dem sozialen Geist des~Judentums zuwider ist, beweist die Tatsache, dass unter den Menschengruppen, die nach talmudischem Recht unbrauchbar sind als Zeugen vor Gericht., vor allem uueb die Zinsnehmer genannt sind, und die Begründung dieses Ausschlusses ist wiederum in echt sozialem Geist gehalten: ״Weil sie sich nicht beschäftigen mit der Besiedelung der Welt, mit der Festigung der menschlichen Gesellschaft,“ das heisst: ihr Gewerbe trägt nicht bei zur Hebung und zur Kultur der menschlichen Gesellschaft. Als weitere Genossen dieser Gruppe, die zu einem gerichtlichen Zeugnis unfähig sind, zählen unter