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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1924-01-01 · XVI. (1924) · page 70

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVI. (1924)
Date
1924-01-01
Page
– (sequence 70)
Language
German
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33 Ferner: Im Jahre 1435 ernannte, laut einer von Gödemann1 2 3) mitgeteilten Urkunde, Konrad von Weinsberg, ״des heiligen römischen Reiches Erbkämrnerer“, kraft der von Kaiser Sigismund ihm verliehenen Vollmacht, den Juden Anselm von Köln (Anscbel Halevy, einen jüngeren Zeitgenossen des Maharil) zum ״Obersten Rabbi des Reiches‘4. Auch hierüber ist in den jüdischen Quellen nicht die leiseste Spur zu finden. Dies ist aber einfach aus dem Umstande zu erklären, dass die Juden, zuweilen aber auch die Rabbiner, sich gegen jeglichen Eingriff in das Gebiet der jüdischen Lehre auflehnten, — besonders aber da, wo sie mit Bestimmtheit annehmen mussten, dass der Grund für derartige Ernennungen nur der war, dass die Machthaber die Judensteuer pünktlich einkassiert haben wollten. So beauftragte einst Karl V den Grafen Felix von Werdenburg behufs Eintreibung des ״güldenen Opferpfennings“ einen ״Oberrabbi“ oder ״Allrabbi“ für die ganze Judenheit des Reiches ״zu kiesen“, um im Hamen des Kaisers diese Steuer einzutreiben2). Denselben Zweck verfolgte vermutlich auch Kaiser Rudolf, indem er R. Meir aus Rothenburg zum ersten offiziellen Oberrabbiner seines Reiches ernannt hatte, worauf dieser durch die Flucht sich der ihm aufgebiirdeten Würde entziehen wollte. In den jüdischen Quellen aber wird der eigentliche Grund seiner Auswanderung, besonders aber der seiner Gefangennahme und Verhaftung verschwiegen8). Back4) vermutet, R. Meir habe sich deshalb flüchten müssen, weil er für seinen Sohn gebürgt und diese Bürgschaft nicht leisten konnte. Wie nämlich Isaak b. Elija bei Cajirn Or Sarua5) mitteilt, wurde R. Meir's Sohn wegen einer Verleumdung verhaftet. Der Verhaftete bot 1500 Mark als Auslösungsschilling an, wofür, wie Back glaubt, der Vater R. Meir die Bürgschaft übernommen habe. Dem Sohne gelang es aber heimlich zu entkommen, ohne das versprochene Lösegeld für sich erlegt zu haben. Man hielt sich daher an den väterlichen Bürgen R. M., der ף Ibid. S. 265, Note 1. 2) Vgl. G. Wolf, a. a. 0., S. 161. s) Vgl. S. B .ck, R. Meir b. Barueh aus Rothenburg, Frankfurt a. M. 1895, S. 63 ff. ף A. a. 0., S. 71. 5) Chajim Elieser Or Sarua, Rga. Nr. 164. 3 Jahrbuch der J L. G. XVI.

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