Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVI. (1924)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- – (sequence 67)
- Language
- German
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30 selbst geurteilt. E. Salomon Duran verspricht hier1) zwar, uns den Text dieser sehr interessanten Urkunde mitzuteilen, hat aber sein Versprechen nicht eingelöst. Möglich nun, dass Eibasch im Greisenalter seine früher in Spanien getroffene Entscheidung, wobei er wohl mit der Ansicht des E. Salomo ibn Adereth2) (Easchba) übereinstimmte, z,u allen anderen Dezisoren aber, wie Maimonides3) und Tur4) in offenem Widerspruche stand5), zurückgezogen habe. Bei dem im Jahre 1390 zwischen Eibasch und E. Meir Halevy, beziehungsweise dessen Schüler E. Jesaja Astruc, ausgebrochenen Streite handelte es sich also nicht um eine geringfügige Angelegenheit, wie etwa um die Einführung eines neuen Titels, sondern um die Frage der alten Dezisoren, ob man nämlich aus der Hand ausserjüdischer Behörden ein religiöses Amt annehmen dürfe oder nicht, worüber, wie erwähnt, grosse Meinungsverschiedenheit herrscht. Ohne Zweifel hatte nun E. Jesaja Astruc zunächst seine Waffen nur gegen die unwissenden ״Kronrabbiner“ gerichtet, worin er nicht nur die Unterstützung seines Meisters in Frankfurt, sondern, wie anzunehmen ist, auch die Sympathie der Gemeinden fand. E. Jochanan dagegen, wie gesagt, konnte keinen besseren Anwalt für seine ״gerechte Sache“ finden als E. Isaak b. Sehescheth, der später selber von der Eegierung zum Grossrabbiner ernannt wurde, und der in seiner Bescheidenheit jeden amtierenden Rabbiner als einen Gelehrten betrachtete. Eibasch entscheidet, dass jeder, der mit גיטין וקידושין sich befasst, gewiss auch mit diesen Vorschriften wohl vertraut sei6). Dieser Ansicht ist auch ג) Vgl. vorige Note. 2) Easchba, Rga. Nr. 6036. ף Hiichoth Synhedrin iv, 13 u, 14; vi, 2, s.׳f.: אחד הנוטל רשות מראש גלות או הנוטל רשות מבית דין של ישראל בארץ ישראל, אבל לא בחוץ לארץ. 4) Chosehen Mischpat, 3. 5) Ch. J. D. Asulai, Rga. ״Chajim Scha’ai' 1, Nr. 30. *) Ribasch, a. a. 0.: ומה צריך נטילת רשות משום רב בכתיבת הגט ונתינתו וכן בחליצה, ואי משום מה שאמרו ז״ל כל שאינו יידע בטיב כיטין הנט שנכתב.וקדושין לא יהא עסק בהן, סתם ספרי דרייני מגמר גמירו כתיקונו למה יפסל וסתם ספרי דדייני מגמר גמירי ויש להם תיקוני הגט בכל הלכותיו כמו שסדרו להם המחברים ז״ל׳ ואפילו הדיין אין לו לידע אלא הפסקים. Vgl, dagegen nächste Seite Note 3.