Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVI. (1924)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- – (sequence 66)
- Language
- German
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2d Ribasch wusste nun in der Tat aus einer Talmudstelle nachzuweisen, dass die ausserjüdischen Behörden hierzu sogar das Recht hätten, Rabbiner und Richter zu ernennen1), während sein Nachfolger im Amte, R. Simon b. Zemaeh Du ran, ganau das Entgegen gesetzte aus dem Talmud nachzuweisen vermochte. Im Namen des Fürsten wurde nämlich den Rabbinern in Algier untersagt, religiöse oder richterliche Funktionen ohne eine ausdrückliche Erlaubnis von Seiten des R. Isaak b. Schescheth auszuüben. Nach dem Tode dieses Grossrabbiners wurde R. Simon Duran zu seinem Nachfolger ernannt. Die Gemeinde wählte ihn jedoch nur unter der Bedingung, dass er sein Amt sich nicht vom Könige soll bestätigen lassen. Hierauf wies R. Simon Daran in seinen Responsen2) strenge nach, dass man von der Regierung weder zum Rabbiner noch zum Richter sich ernennen lassen dürfe. Auch dessen Sohn, R. Salomon b. Simon Duran, kämpfte unaufhörlich gegen die von der Regierung ernannten Rabbiner*). Besonders merkwürdig ist die Mitteilung eines Enkels des R. Simon Duran, R. Simon b. Salomon b. Simon b. Zemaeh Duran, nämlich dass R. Isaak b. Schescheth gemeinsam mit seinem spätem Nachfolger, R. Simon Duran, den Bann über denjenigen ausgesprochen hätte, welcher von der Regierung sich in ein religiöses Amt einsetzen Hesse4). Diese Mitteilung klingt jedoch sehr unglaubhaft; denn Ribasch hatte somit gegen sich 0 Ribasch, a. a. 0. 2) Taschbaz, Rga. I, Nr. 158 — 162. Hier sagt er wörtlich: 1יצ*& לבן זה שאץ אומרים בו דינא דמלכותא דינא, חרא שאין זה מחוק המלכות למנות שופט ישראל וכל שאינו מחוקי המלכים דינייהי לאו רינא וכי‘. ף Raschbaz Duran, Rga., Nr. 4133:בענק דיינתך כתבת דברים בלתי הגונים, וחשדתני במה שאין בי וכתבת שיש בירך צווי מלכיי להכות ולרדות׳ יידעתי שיש בלבך טינא ישנאה, ומה לי ולך אם תשב ראש, והמחץ קרקר וראש, אם תטעי□ דנן ותירוש- אי תשקה מ* ראש, אם את דבר ד׳ תדרוש, ועל פיו תפרוש. או בבקרים חדשי□ לבקרים החרוש- אתה היודע ועד בעצמך, •אם אתה מכיר בעצמך. שאתה ראוי לכך, והצבור נתרצו בך׳ וגלותא דדהבא פרשו עלך, מה לי ולך וכוי. 4) ״Jachin Uboas״, Rga. I, Nr. 17, Anmerkung: א״ן HQ ובבר תיק הרשבץ ז״ל ע□ מורינו־הרב ר' יצחק בר ששת זלה״ה התקנה בכה חרם נדוי שלא יקבל אדם בעול□ מינוי אחד בענייני הקהל בהורמנא דמלכא הלא כתובה אצלנו, אעתיק לכם נוסחתה ב״ה.