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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1924-01-01 · XVI. (1924) · page 62

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVI. (1924)
Date
1924-01-01
Page
– (sequence 62)
Language
German
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25 goldenen Opferpfennig nicht bezahlt“, sagt eine Urkunde des Königs Rupprecht aus dem Jahre 1407, ״mit dem sollen die Juden, welche in denselben Frithoff. gehören, keine Gemeinschaft unterhalten“1). Begreiflicherweise wurde zu allen Zeiten von Seiten der jüdischen Untertannn nicht wenig, teils mit, meistens aber ohne Erfolg gegen solchen Zustand, die Autorität der jüdischen Gesetzeslehrer in den Dienst der jeweiligen Herrschaft, deren Hand gar schwer auf unserem Volke lastete, stellen zu müssen, energisch gekämpft2) und die Einmischung der Landesbehörden in ihre inneren Angelegenheiten., insbesondere aber bei der Besetzung eines Rabbinates, stets mit allen Mitteln zu verhindern gesucht. Und mit Recht. Denn abgesehen davon, dass, wie bereits erwähnt, die weltlichen Behörden in den von ihnen ernannten Oberrabbiner nur einen Mann für sich gewinnen wollten, der ihre Interessen vertrete und für sie Steuern einziehe3), wurden gar oft gegen den Volkswillen solche Männer an die Spitze gestellt, bei denen Protektion den Mangel an Kenntnissen und Charakter ersetzen musste. Denken wir an gar manche von der Regierung ernannten Exilarchen in Babylonien, die ihres Amtes unwürdig waren, oder an die von der Regierung ernannten Oberrabbiner in Frankreich in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts, die sich durchaus keiner tiefen Talmudkenntuisse rühmen konnten4). Was interessierte denn die Regierung, ob der von ihr wohlbestallte Rabbiner ein Mann von Wissen und Charakter sei oder nicht? Die Hauptsache für sie war, in ihm einen Strohmann, der ihre Interessen vertritt, gefunden zu haben. In der ersten Hälfte des 12, Jahrhunderts haben daher die berühmten Enkel von Raschi, R. Tara und R. Samuel b. Meir, wie auch Elieser b. Nathan und hundertundfünfzig andere berühmte Rabbiner Nordfrankreichs den Bann über jeden verhängt, der ans der Hand einer ausserjüdischen Behörde ein religiöses Amt annehmen würde5). Unsere grössten Geistesheroen, unter andern, l) Stobhe, a. a. 0., .S. 146, zitiert bei Abeies, a. a. 0., S. 272. ף Vgi sabbath 33b:;כל מה שתקנו לא תקנו אלא לצורך עצם. 3) Vgl. J. Elbogen, Geseh. d. Juden, ״Aus Natur und Geisteswelt“, S. 78. 4) Vgl. Graetz, a. a. 0., S. 8. B) Vgl. R. Meir Rothenburg, Rga., Ende; R. Meir Minz, Rga., Nr. 102; Graetz, Geschichte, Bd. 6, S. 181, u. Bd. 7, S. 21 und folgende S., Note 8.

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