Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XV. (1923)
- Date
- 1923-01-01
- Page
- – (sequence 216)
- Language
- German
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Hausierer, trotz aller offiziellen Hindernisse, in Salzburg eine so ganz selbstverständliche und gewohnte Erscheinung geworden, dass man seiner vom Gesetze diktierten Handelsunzulässigkeit überhaupt vergass. Um nun wiederum — offenbar über Intervention der alten Widersacher — an die vom Gesetze gezogenen Schranken zu erinnern, erging daher am 23. Februar 1795 ein ״Verruf“ an die Kleinbehörden und Öffentlichkeit des Landes1), worinnen zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, dass jene Verordnung, laut der י die Juden vom Leibzoll und von der Gerichtsbegleitung befreit sind, keineswegs auch die Freiheit zum ״Aktivhandel“ in und ausser den Jahrmärkten bedeute. Denn da in dieser Hinsicht bisher keine neuen Gesetze erflossen, bleiben die Juden ״in Gemässheit der ältesten Verordnungen44, die nicht widerrufen wurden, ״ausser in besonderen Dispensationsfällen44 von der Handelsfreizügigkeit ausgeschlossen. Auch diese öffentliche Kundmachung hat indes nicht viel gefruchtet, wenn auch manche Anzeichen dafür zeugen, dass zu Ende der Regierungszeit Hieronymus die Juden wieder vielfach auch praktisch zurückgedrängt waren. Zumindest scheint jetzt ihr Hausierbetrieb mit Gegenständen der verfeinerten Lebensführung und des Luxus stark zurückgegangen zu sein. Wie neben ihnen auch nichjüdische Hausierer, drangen die Juden mit diesen, einen Anreiz ausübenden Artikeln bis in die entlegensten Gebirge und Täler des Landes, was ganz besonders die Gereiztheit ernst denkender Kreise und der Regierung nach sich zog. Man sah es höchst ungerne, wenn der ״gemeine Mann44 seine Bedürfnisse höher schraubte, auch schon deshalb, weil ihn dies gegen die Steuerschraube mürrisch machte. Hofkammer-Mandate aus den Jahren 1780,1785, 1786 und 1794 richten sich denn auch mit aller Schärfe gegen den Hausierhandel mit verfeinerten Bedarfsartikeln, gleichviel ob sie von jüdischen oder anderen Hausierern eingeführt werden*). Aber die Juden wussten sich zu helfen. Viele griffen auf ihr altes Metier zurück — den Geldhandel, der in den Kriegswirren *) Siehe Wortlaut ebenda Nr. 16. 2) Vgl. Zauner Landesgesetze II 29, 87, III 69, Koch-Stenkfeld: Die 1. 30 J. 236—237.