Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XV. (1923)
- Date
- 1923-01-01
- Page
- – (sequence 215)
- Language
- German
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212 geiichte Mühldorf einen Ermahnungsbefehl1) zugehen zu lassen, der sieh auf die Verordnung vom September des Vorjahres bezieht und bei aller Hervorhebung des Mensehlichkeitsstandpuuktes gegen die Juden doch auch auf den zweiten Hauptzweck des Erlasses hinweist, der darin besteht, das einheimische Gewerbe und die Kaufmannschaft vor allzu grosser Konkurrenz zu schützen und den gemeinen Mann nicht zur Üppigkeit und Begehrlichkeit unnötiger Bedarfsartikel anzuregen. In Erneuerung der erlassenen Verordnung wird daher das Pflegegericht angewiesen, keinem Juden ohne Erlaubnis des Polizei-Departements Handelschaft zu erlauben und ebenso darauf zu achten, dass keiner mit Bezug auf die Handelsartikel die Bewilligung überschreite. Der Erlass erwies sich jedoch als vergeblich. Das Leben und dessen Bedürfnisse blieben wiederum stärker als alle kleinkrämerische Gehässigkeit und alle papierene Kanzlei-Weisheit. In d£m behandelten Zeitpunkte war nun einmal der Hausierer, namentlieh der jüdische, eine sehr begehrte Person. Um die Wende des 18. Jahrhunderts begann sich auch der Landesbewohner langsam zu regen und nach Erzeugnissen des verfeinerten Gewerbes und der Kultur — die ihm der einheimische Krämer nicht bielen konnte — Begehr zu tragen. Im Grunde genommen, war es so eigentlich eine Kulturmission, die damals dem Hausierer, wenn auch unbewusst und unbeabsichtigt, zufiel, freilich oft auf Kosten der unberührten, unverdorbenen Volks-Idylle, wie die Hofratsverordnung mit gewissem Rechte ־hervorhebt. Besonders der Beamtenschaft in der Provinz flösste der immer das Neueste bringende, lebhafte und regsame Hausierer mehr Achtung ein, als die rückständige, leistungsunfähige lokale Kaufmannschaft. Was Wunder, dass auf diese Art der Jude immer wieder von den Landbehörden begünstigt erscheint? Aber auch die Bürgerschaft und der Bauernstand sahen den jüdischen ״Pinkelträger״ gerne und bedienten sich seiner mit Behagen. Man liess dm verdrossenen Krämer ruhig nach der Polizei rufen und kaufte ungehindert weiter beim Juden, der auch Nachrichtenvermittler, Kauf- und Weltmann zugleich war. Ja, im Laufe von nur wenigen Jahren ist der jüdische ף Siehe Wortlaut ebenda Nr. 15.