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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1923-01-01 · XV. (1923) · page 214

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XV. (1923)
Date
1923-01-01
Page
– (sequence 214)
Language
German
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211 die Juden erhoben, am 4. März 1791 ein Hofrats-Mandat an das Pflegegericht zu Mühldorf1) des Inhaltes, zu eruieren, ob und inwieweit es sich bestätige, dass verschiedene Juden mit allerlei Waren im Erzstifte herumhausieren und mit Bewilligungspatenten versehen sind. Das Pflegegericht wird aufgefordert, auch die Namen der betreffenden Juden bekanntzugeben, ferner die Gattungen ihrer Waren und die amtlichen Fertigungen ihrer Bewilligungspatente, wenn sie solche besitzen. Man ersieht hieraus, dass sogar schon vor Abschaffung des Leibzolles der Hofrat die Möglichkeit, dass Juden mit Hausierbewilligungs-Patenten versehen sein könnten, nicht schlechtweg als ausgeschlossen und also als sicheren Betrug ansah. Wenn auch auf nicht ganz gqsetzmässige Weise erteilt, wusste man eben die Bewilligungen im Gebrauche, und das Hofratsmandat drängt nur formell, um dem Überhandnehmen des jüdischen Elements denn doch gewisse Schranken zu setzen, auf die genaueste Ausweisverhaltung der jüdischen Hausierer. Vollends nach der Abschaffung des Leibzolles gestaltete sich dieser Zustand noch günstiger für die Juden. Trotz vieler Erlasse und der fortwährenden Ermahnungen der obersten Behörden, die zugestandenen Freiheiten für die Juden nicht über ein begrenztes Mass zu erweiteren, mehrten sich doch die faktischen Begünstigungen von Tag zu Tag u. z. auch den einheimischen Krämern und Händlern gegenüber. So drückten die Pflegegerichte des öfteren ein Auge zu, wenn es vorkam, dass Juden sogar ohne polizeiliche Erlaubnis Geschäfte trieben. Besonders scheiuen sie ruhig zugesehen zu haben, wenn Juden auch mit Handelsartikeln hausierten, die in den Bewilligungen nicht vorgesehen waren und sie also die Befugnis überschritten. Die einheimischen zünftigen Geschäftsleute iiessen sich dies jedoch nicht gefallen. Schon ein Jahr nach Erlass des Toleranz־Ediktes vom 3. September 1791 hören wir von diesbezüglichen Beschwerden, die bei der Hofkammer einliefen. Am 13. Oktober 1792 sah sich denn auch der Hofrat veranlasst, einzuschreiten und dem Pflege- 1) Siehe Wortlaut ebenda Nr. 14.

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