Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XV. (1923)
- Date
- 1923-01-01
- Page
- – (sequence 213)
- Language
- German
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210 ernannt worden waren, Hessen sie sieh, wie wahrscheinlich auch bei anderen Regierungen, beim Erzbischof von Salzburg in ihrer neuen Eigenschaft akkreditieren. Ein diesbezügliches kaiserliches Handschreiben ging am 6. März 1800 an den Erzbischof ab. Darin wird der Fürst ersucht, von der Ernennung der Rothschilds Kenntnis zu nehmen, sie ״in allen Vorfällenheiten als kaiserliche Hoffaktoren zu erkennen und sie in dieser Eigenschaft allen Schutz gemessen zu lassen“. Ob und wann die Frankfurter Rothschilds denn auch tatsächlich nach Salzburg kamen, ist nicht überliefert. Doch vernehmen wir, dass Hieronymus das kaiserliche Handschreiben am 31. März 1800 mit dem Vermerk: ״Hofrath hat hievon die betreffenden Stellen zu berichten“ dem Hofrate übermittelte, der denn auch am 4. April desselben Jahres die Weisung hiervon zur weiteren Verfügung der Hofkammer zugehen Hess 1). Aber nicht nur Handelsleute vom Range Mayer Amschel Rothschilds, denen kaiserliche Akkreditiva die Wege ebneten, suchten jetzt Salzburg auf, auch bescheidene Hausierer kamen. Die gesetzliehe Abwehr bestand in den meisten Fällen de facto nur auf dem Papiere und wurde nur sehr lässig oder, wenn unbedingt geboten, betrieben. Liess doch übrigens auch das Gesetz der Möglichkeit einer Zulassung von Juden zum Handelsbetriebe einen Weg offen. Trotz der dariu ausgesprochenen Handelsverbote ist nämlich in dem Hofratserlasse vom 3. September 179L und in dem Hofkam־ merbefehle vom 26. September 1791 doch auch von der der Polizei unterstellten Erlaubnis, wenn auch indirekt, die Rede. Solche ausnahmsweise Bewilligungen scheinen in Wirklichkeit auch schon vor der Aufhebung des Leibzolles bei der Landespolizei in Übung gewesen zu sein, nunmehr erhielten sie aber, wiewohl nur in einer indirekten Klausel, eine gewisse gesetzmässige Sanktion. In Verteidigung der von Seite ortsansässiger Krämer erfolgten Anklagen beriefen sich jüdische Hausierer öfter auf angebliche behördliche Bewilligungspatente, ein Beweis, dass solche vorkamen. Man stand in manchen Fallen bloss den Angaben einzelner Juden, dass sie solche besitzen, skeptisch gegenüber, nicht aber der Möglichkeit überhaupt, dass sie solche besitzen können. So erging auf die Beschwerden hin, die einheimische Hausierer und Kaufleute gegen י) Siehe Wortlaut Anhang II U. A. u. L. Texte Nr. 13.