Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XV. (1923)
- Date
- 1923-01-01
- Page
- – (sequence 211)
- Language
- German
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208 schreier, Luftspringer bekannt sind nach den bestehenden Gesetzen, wie die christlichen nach den Polizeigesetzen zu behandeln. Jeder Jude aber sollte beim Eintritte in ein Pflegegericht sich bei der Obrigkeit melden״. Wie man sieht, bei aller Toleranz doch noch nicht ganz bar des alten Adams. Trotzdem muss zugegeben werden, dass eine Polizeistelle eines Erzbistums nicht freisinniger hätte sprechen können. Wie nicht anders zu erwarten stand, fand das polizeibehördliehe Gutachten gemeinsam mit dem des Hofrates bezw. der Hofkammer die vollinhaltliche Genehmigung des Landesherrn. Dementsprechend wurde am 3. September des Jahres 1791 der Judenleibzoll im Erzstifte Salzburg endgiltig aufgehoben, nachdem er ungefähr 300 Jahre in Wirksamkeit stand. Auch die Gerichtsbegleitung der Juden und die Judenzoll-Tafeln wurden abgeschafft. Als folgerichtige Ergänzung erfolgte am 26. Dezember desselben Jahres auch noch eine Kundgebung, dass die Juden sich auch in der Residenzstadt bewegen dürften, ohne mehr angewiesen zu sein, in der Vorstadt zu wohnen und zu übernachten. Also ganz im Sinne der Landespolizeistelle. Dies jedoch nicht bloss nach der für die Juden günstigen, sondern auch nach der sie beschränkenden Seite hin. Der Generalbefehl des Hofrates vom 3. September 1791 an alle Pfleg- und Landgerichte *), der von der Entschliessung des Landesfürsten, den Leibzoll aufzuheben, Mitteilung macht und die durchreisenden Juden ״anderen durchreisenden Menschen gleich zu halten“ gebietet, enthält auch die Weisung, nicht bloss auf verdächtige jüdische Elemente ein wachsames Auge zu haben, sondern auch auf die handeltreibenden, die von jedem ״Passiv- und Aktivhandel“ ferne zu halten sind, wenn sie die Erlaubnis hierzu nicht von der Polizeistelle erwirkt haben. Als Begründung hierfür führt der Erlass an, . dass, ״solange die Bildung der Juden in den deutschen Staaten so sehr vernachlässigt wird, eine unbegrenzte Freiheit derselben in einem einzelnen Staate nachteilige Folgen haben und bey den im hohen Erzstifte bestehenden Gewerbesystemen, *) Originalakt im k. k. Laudesregierungsarchiv Salzburg. Vgl. hiezu Anhang II U. A. u. L. Texte Nr. 8 zu Ende.