Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XV. (1923)
- Date
- 1923-01-01
- Page
- – (sequence 209)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/3486266-3486287--5992-3492365- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
206 Dieses neuerliehe eigensinnige Vorgehen trug ihm aber einen abermaligen Tadel ein und obendrein die Strafe, die Zollgebühr von 8 Kr. aus Eigenem der Mautkasse zu vergüten1). So erlebte der voreilige Beamte eine vollständige Niederlage und Anschel Lewi eine glänzende Genugtuung. Damit war aber die Sache noch nicht abgetan. Infolge einer Aufforderung von Seite des Hofrates erstattete auch die Polizeistelle ein Gutachten aber den Judenleibzoll an die Hofkammer2), das an Liberalität im 18. Jahrhundert seinesgleichen sucht und insbesondere über den Leibzoll ein vollständig vernichtendes Urteil fällt. Wegen seines hochinteressanten, ja vielfach kulturhistorisch lehrreichen Inhaltes möge es hier voll wörtlich seinen Platz finden. Es lautet: ״Unterthänigste Polizeistelle ergreift mit Freuden die Gelegenheit, Euer hochfürstlichen Gnaden Vorschläge zur Aholierung einer in höchst dero Landen bestehenden gesetzlichen Verfahrungsweise, mit denen selbst im Auslande bekannten hellen Grundsätzen, mit den weisen Verordnungen, welche veraltete Missbräuche und Vorurtheile bekämpfen und vernichten, mit der erhabenen Gesinnung Euer hochfürstliche Gnaden in offenbarem Oontraste stehet, in Unterthänigkeit vorzulegen. Es besteht in dem Erzstift die gesetzliche Vorschrift, dass von jedem Juden, wenn er das Land betritt und bei jeder Maut- Station abermals ein Leibzoll per 24 Kr. zu erlegen ist. Diese Abgabe mag ein Ueberbleibsel jener Zeiten sein, wo man die Juden für eine Waare hielt, die jedem Contreband gleich za achten wäre. Bei jetztigen Zeiten, nach jetztiger Denkungsart, sieht man allerdings ein, dass die Juden Menschen wie alle übrigen seien, dass sie also auch wie diese behandelt werden müssen, dass nur eine durch Eeligionsvorurtheile veranlasste Drückung sie herabgewürdigt hat, dass allein ein entgegengesetztes, der gesunden Vernunft nnd Menschlichkeit gemässes Verfahren sie zu besseren Menschen und Bürgern bilden könne, dass das Wohl der menschliehen Gesellschaft erfordere, keinem ihrer Glieder den Fleiss zi! wehren und die Wege des Erwerbes zu verschliessen; dass endlich verschiedene Grundsätze über die Glückseligkeit des künftigen 1)־Ebenda. *) Ebenda.