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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1923-01-01 · XV. (1923) · page 205

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XV. (1923)
Date
1923-01-01
Page
– (sequence 205)
Language
German
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r f: י 202 Wachte Lewi rot, dass es gar nicht in seiner Absicht lag, hochfürstliches Gebiet zu berühren und dass es ihm vor allem fern läge, wegen einiger Kreuzer sein Judentum zu verleugnen; vergebens berief er sich ferner darauf, als Fremder nichts von der besonderen, sonst bei Postreisenden nirgends eingeführten Pflicht, auszusteigen, gewusst zu haben. Selbst der schliessliche Hinweis Lewis auf seinen Charakter als in Kredit stehender kurfürstlicher Hofjude und die Vorweisung des Patentes dieser Würde nützten ihm nichts. Der gestrenge Pfleger blieb bei seiner Auffassung, wonach Lewi sich des Vergehens der Mautschleicherei schuldig gemacht habe, und verurteilte ihn zur sofortigen Erlegung von acht Florin Geldstrafe, was einer hundertfachen Busse entsprach, da der Leibzoll pro Person damals normalerweise acht Kreuzer betrug. Dieses — wie ihm schien — allem Rechte und jeder Billigkeit Hohn sprechende Vorgehen empörte Lewi überaus. Schnurstracks fuhr er — nachdem er den Straf betrag erlegte — sofort über Trauenstein nach Salzburg, um sich sein Recht zu suchen. Er scheint aber persönlich nichts ausgerichtet zu haben und da er sich in Salzburg nicht länger aufhalten durfte, verfügte er sich noch am selben Tage nach Trauenstein zurück. Von da aus richtete er am 24. November 1790 eine wohl höfliche, aber geharnischte Beschwerdeschrift an die Hofkammer1), in der er den Sachverhalt des Vorfalles schilderte und in fünf Rechtfertigungspunkten gegen das Verfahren des Pflegers Verwahrung einlegte. Besonders protestierte er gegen den Anwurf des Pflegers, als hätte er (Lewi) unter Verheimlichung seiner Judenzugehörigkeit und Verschweigung seines jüdischen Namens zu reisen versucht, da es ״ganz und gar nicht zu vermuten steht, dass ein auf der Post fahrender und in Credit stehender kurfürstlicher Hofjud sich wegen einer etwas höheren Mautgabe oder etlicher Kreutzer zur Verhehlung seines Stammes würde haben anzeigen lassen, das auch der ärmste oder Betteljude nicht thun würde“ 2). Nachdem er sich so ins Recht 1) Siehe Wortlaut U. A. u. L. Texte Anhang II Nr. 6. 2) Es sei hier erwähnt, dass, wenn nicht bei ausgesprochener Lebensgefahr, aus inaterieUen oder sonstigen Gründen es den Bekennern des Judentums strengstens verboten ist, sich als Nichtjuden auszugeben. Insbesondere gilt auch die Verstellung, um einer Mautpflicht zu entgehen, als Verbot. (Vgl. Schulchan Aruch Joreh deoh 157, 2.)

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